Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Für Crowdfunding-Plattformen in der Schweiz geltende Regelungen und Rechtsvergleich

a) Schweizer Recht

Crowdfunding-Plattformen, die die Voraussetzungen der Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) erfüllen, gelten nicht als Banken im Sinne von Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG).

Crowdfunding-Plattformen aller Crowdfunding-Arten gelten als Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Betreiber von Crowddonating- und Crowdsupporting-Plattformen können jedoch die Ausnahme der Inkassotätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 GwV in Anspruch nehmen. Somit sind derzeit nur Crowdlending- und Crowdinvesting-Plattformen dem Geldwäschereigesetz unterstellt.

b) Regelung auf EU-Ebene und in anderen Ländern

1. Auf EU-Ebene

Am 8. März 2018 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine harmonisierte Regelung auf EU-Ebene für Dienstleistungen von Crowdfunding-Plattformen im Binnenmarkt vorgelegt.58 Dieser Vorschlag sieht unter anderem vor, dass die zuständigen nationalen Behörden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung, die Crowdfunding-Plattformen betreffen, informieren müssen. Für Crowdlending- und Crowdinvesting-Plattformen würde die vorgeschlagene Regelung jedoch nicht gelten.

2. In anderen Ländern

Auf internationaler Ebene haben einige Länder Massnahmen zur Regulierung der Crowdfunding-Plattformen getroffen. Diese Regelungen gelten aber fast überall nur für Crowdlending- und Crowdinvesting-Plattformen. Eine Ausnahme ist Frankreich, das die Crowddonating- und Crowdsupporting-Plattformen der Gesetzgebung gegen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung unterstellt. Länder wie das Vereinigte Königreich, Belgien, Finnland, die USA und Australien haben spezifische Regelungen für Crowdfunding-Plattformen eingeführt, die nur das Crowdlending und Crowdinvesting betreffen. Der internationale Standard der Financial Action Task Force (FATF) sieht keine spezifischen Massnahmen für Crowdfunding-Plattformen vor.

Fazit

Der Crowddonating- und Crowdsupporting-Markt wächst, bleibt aber im Verhältnis zu den Wohltätigkeitsorganisationen und der öffentlichen Kulturfinanzierung ein Nischenbereich. Der durchschnittliche Spendenbetrag ist gering. Zudem lassen etliche Plattformen die Spenden und die Zahlungen an die Projektentwickler von Online-Zahlungsunternehmen verwalten. Diese sind als Finanzintermediäre im Sinne des

58 Häufig gestellte Fragen: Vorschlag für eine Verordnung über Europäische Crowdfunding- Dienstleister für Unternehmen, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-18-1423_DE.htm