Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

GwG den entsprechenden Sorgfaltspflichten unterstellt. Zwar besteht ein Risiko, dass Crowddonating- und Crowdsupporting-Plattformen für Terrorismusfinanzierung missbraucht werden, der MROS liegt aber bisher keine solche Meldung vor. Die EU und einige Länder haben spezifische Crowdlending- und Crowdinvesting-Regelungen erlassen, die aber meist weder für das Crowddonating noch das Crowdsupporting gelten. Angesichts der im Vergleich zum Wohltätigkeits- und Kulturbereich bescheidenen Spendenvolumen, die über diese Plattformen gesammelt werden, und insofern die EU sowie die meisten der oben erwähnten Länder auf eine Regulierung dieser Art Tätigkeit verzichten, wäre zur Zeit eine Unterstellung der Crowddonating- und Crowdsupporting-Plattformen als Finanzintermediäre unter das GwG unverhältnismässig und mit einer allfälligen Wettbewerbsverzerrung unter schweizerischen und ausländischen Plattformen verbunden. Diese Plattformen können weiterhin die Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 GwV in Anspruch nehmen. Bei starker Entwicklung in diesem Sektor oder einer Zunahme des Risikos für Terrorismusfinanzierung könnte die Notwendigkeit einer Unterstellung neu beurteilt werden.

3.7.2.2 Zahlungs-Token und dezentrale Handelsplattformen

Wie im DLT-Bericht des Bundesrates aufgezeigt, sind im Bereich der Geldwäschereibekämpfung kleinere Anpassungen sowohl in Bezug auf Zahlungs-Token als auch auf dezentrale Handelsplattformen sinnvoll.59 Da diese Anpassungen nach heutiger Einschätzung ausschliesslich die Verordnungsstufe betreffen und auf internationaler Ebene die Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind, sollen diese Anpassungen nicht als Teil dieser Vorlage, sondern später im Rahmen der Verordnungsänderungen basierend auf den vorgesehenen Gesetzesänderungen aufgrund der FATF-Empfehlungen vernehmlasst werden.60 Nachfolgend wird kurz erläutert, welche Anpassungen der GwV derzeit vorgesehen sind:

– Die berufsmässige Ausgabe eines Zahlungsmittels ist gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG i.V.m. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b GwV eine finanzintermediäre Tätigkeit. Eine abschliessende Liste von Zahlungsmitteln existiert im Schweizer Recht nicht. Der Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG erwähnt beispielhaft nur Kreditkarten und Reisechecks und der Artikel 4 Buchstabe b GwV spricht generell von Zahlungsmitteln, mit welchen Zahlungen an Dritte geleistet werden können, ohne beispielhafte namentliche Nennung. Deshalb soll der Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b GwV so ergänzt werden, dass auch Zahlungs-Tokens im Rahmen eines ICOs explizit unter den Artikel fallen, vorbehältlich allfälliger Ausnahmen.

– Die berufsmässige Erbringung von Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr ist gemäss Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG in Verbindung mit Artikel 4 GwV eine finanzintermediäre Tätigkeit. Nach dem Konzept der Finanzintermediation und heutiger FINMA-Praxis verlangt die finanzintermediäre Tätigkeit eine Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte. Wenn die Handelsplattform den Transfer von Vermögenswerten über einen von der Handels-

59 Vgl. dazu auch die Ausführungen im DLT-Bericht: 140-141.

60 Vgl. EFD Erläuterungen GwG 2018.