Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
plattform betriebenen Smart Contract ermöglicht, bei der sie Zugriffsmöglichkeit auf die Aufträge via den Smart Contract hat, kann dies bei einer weiten Auslegung der Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte als Hilfe zur Übertragung von Vermögenswerten und insbesondere als Dienstleistung für den Zahlungsverkehr angesehen werden. Gemäss Praxis der FINMA unterstehen dezentrale Handelsplattformen in solchen Konstellationen grundsätzlich dem GwG, da sie durch die Bestätigung, Freigabe oder Sperrung der Aufträge eine Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte verfügen. Um dem Umstand, dass auch dezentrale Handelsplattformen dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind, sofern sie Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte besitzen, noch klarer Rechnung zu tragen, soll der Artikel 4 GwV entsprechend angepasst werden.61
3.8 Änderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die
Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-
und Derivatehandel62
Der Bundesrat hat in seinem DLT-Bericht, datierend vom 14. Dezember 2018, die Schaffung einer neuen Bewilligungskategorie für einen Finanzmarktinfrastrukturtypus für kryptobasierte Vermögenswerte vorgeschlagen. Damit soll ein angemessener und flexibler Rechtsrahmen für die aufgrund der technologischen Entwicklungen neu möglichen Formen von Finanzmarktinfrastrukturen geschaffen werden. Ein zeitgemässer und flexibler Rechtsrahmen ist ein zentrales Element bestmöglicher Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Blockchain und DLT im Finanzsektor. Gleichzeitig kann ein solcher Rechtsrahmen sicherstellen, dass dem Gesetzeszweck des FinfraG auch in der DLT-Welt umfassend Nachachtung verschaffen wird.
Die heutige Regulierung von Finanzmarktinfrastrukturen hat sich grundsätzlich bewährt. Der Bundesrat sieht derzeit keinen Bedarf, diese – auch international abgestimmten – Regulierungen für Handelsplätze und Nachhandelsinfrastrukturen aufgrund von Blockchain und DLT grundlegend anzupassen. Es zeigt sich aber auch, dass mit der dezentral angelegten Distributed Ledger-Technologie neue Möglichkeiten mit Innovationspotenzial geschaffen werden, die vom heutigen Finanzmarktinfrastrukturrecht teilweise unzureichend erfasst werden. Zu diesen neuen, durch das heutige Finanzmarktrecht beschränkten Möglichkeiten zählen namentlich die Erbringung von Finanzmarktinfrastrukturdienstleistungen direkt gegenüber Privatkundinnen und -kunden (und nicht ausschliesslich über finanzmarktrechtlich regulierte Intermediäre) und die durch DLT technologisch getriebene Konvergenz von Handels- und Nachhandelsdienstleistungen. Die beantragte Neuregelung anerkennt diese Anliegen und schafft zu diesem Zweck eine neue Bewilligungskategorie für DLT-Handelssysteme. Die Neuregelung orientiert sich an den mit DLT ermöglichten Finanzmarktinfrastrukturdienstleistungen und stellt in diesem Sinne eine angemessene Ausnahme vom Grundsatz der Technologieneutralität dar. Ein solcher technologiespezifischer Ansatz
61 DLT-Bericht: 146-147.
62 SR 958.1