Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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(g) Das Dokument zum Nachweis des Status wird unentgeltlich oder gegen

Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an inländische Personen nicht übersteigt.

(h) Personen, die vor dem festgelegten Stichtag ein gültiges

Einwanderungsdokument besitzen, das ein Daueraufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich anerkennt oder verleiht, können dieses Dokument innerhalb der in Unterabsatz b genannten Frist unentgeltlich und auf Antrag hin gegen ein neues Aufenthaltsdokument austauschen nach Überprüfung ihrer Identität, einer strafrechtlichen Prüfung und Sicherheitsüberprüfung gemäss Unterabsatz o dieses Absatzes und einer Bestätigung des ständigen Wohnsitzes.

(i) Die Identität der Antragstellenden wird bei Schweizer Staatsangehörigen und

Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs anhand eines gültigen Reisepasses oder nationalen Personalausweises geprüft, bei ihren jeweiligen Familienangehörigen, die nicht Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anhand eines gültigen Reisepasses. Die einzige Bedingung für die Anerkennung solcher Identitätsausweise ist deren Gültigkeit. Wenn der Identitätsausweis von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats einbehalten wird, solange der Antrag hängig ist, retourniert der Aufnahmestaat dieses Dokument auf Ersuchen unverzüglich und bevor über den Antrag entschieden worden ist.

(j) Abgesehen von Identitätsausweisen können andere Unterlagen wie

Zivilstandsurkunden als Kopien eingereicht werden. Das Original dieser Dokumente darf nur in bestimmten Fällen eingefordert werden, wenn begründete Zweifel in Bezug auf die Echtheit der eingereichten Unterlagen bestehen.

(k) Der Aufnahmestaat darf von Schweizer Staatsangehörigen und

Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs neben den Identitätsausweisen nach Unterabsatz i dieses Absatzes nur die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

i) wenn sie sich als Arbeitnehmende im Aufnahmestaat aufhalten, den Ausweis, mit dem sie in den Aufnahmestaat eingereist sind, und eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung;

ii) wenn sie sich als Selbstständige im Aufnahmestaat aufhalten, den Ausweis, mit dem sie in den Aufnahmestaat eingereist sind, und den Nachweis, dass sie Zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen sind oder sich niederlassen wollen;

iii) wenn sie sich als Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, im Aufnahmestaat aufhalten, den Nachweis, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen,