Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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Artikel 13

Recht zur Ausreise und Einreise

1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 sind Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige

des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen berechtigt, die sich gemäss den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten, mit einem gültigen Reisepass oder nationalen Personalausweis beziehungsweise einem gültigen Reisepass für ihre jeweiligen Familienangehörigen, die nicht Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, aus dem Aufnahmestaat auszureisen und in diesen einzureisen gemäss Artikel 1 von Anhang I zum FZA.

Fünf Jahre nach dem festgelegten Stichtag kann das Vereinigte Königreich beschliessen, einen nationalen Personalausweis für die Einreise in oder die Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet nicht mehr zu akzeptieren, falls der entsprechende nationale Personalausweis keinen Chip gemäss den anwendbaren Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur biometrischen Identifikation enthält.

2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird kein Einreise- oder Ausreisevisum und kein

gleichwertiger Nachweis verlangt von Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen Ausweises, der nach den folgenden Artikeln dieses Abkommens ausgestellt wurde:

(a) Artikel 16;

(b) Artikel 21;

(c) Artikel 24, soweit dieser für Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt.

3. In der Schweiz wird die Ein- und Ausreise von Staatsangehörigen des Vereinigten

Königreichs und ihren Familienangehörigen entsprechend der Schengen-Assoziierung der Schweiz geregelt. Einzig falls die Schweiz aufgrund ihrer Schengen-Assoziierung verpflichtet sein sollte, andere als die in Artikel 1 von Anhang I zum FZA genannten Dokumente zu verlangen, kann das Vereinigte Königreich von Schweizer Staatsangehörigen für die Einreise in und die Ausreise aus dem Vereinigten Königreich die gleichen Dokumente verlangen.

4. Verlangt der Aufnahmestaat entweder i) von Dienstleistungserbringern nach Artikel 23

dieses Abkommens, die weder Schweizer Staatsangehörige noch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, oder (ii) von Familienangehörigen, die am oder nach dem festgelegten Datum zu einem unter dieses Abkommen fallenden Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ziehen, ein Einreisevisum, so erleichtert er diesen Personen die Beschaffung des erforderlichen Visums.