Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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3. Der Aufnahmestaat kann die Massnahmen erlassen, die notwendig sind, um die durch
diesen Titel verliehenen Rechte im Falle von Rechtsmissbrauch oder Betrug zu verweigern, aufzuheben oder zu widerrufen.
Artikel 18
Verbundene Rechte
1. Nach Artikel 3 Absatz 5 von Anhang I zum FZA sind der Ehegatte und die noch nicht
21 jährigen oder unterhaltsberechtigten Kinder von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die im Aufnahmestaat oder im Beschäftigungsstaat aufenthaltsberechtigt sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständige aufzunehmen.
2. Nach Artikel 3 Absatz 6 des FZA dürfen die Kinder von Schweizer Staatsangehörigen
oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats, sofern sie sich in dessen Hoheitsgebiet aufhalten, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
Artikel 19
Rechte von Arbeitnehmenden und Selbstständigen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, und
ihrer Familienangehörigen
1. Arbeitnehmende und Selbstständige (im Sinne der Artikel 6 und 12 von Anhang I zum
FZA), die sich gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhalten:
(a) haben das Recht auf berufliche und geografische Mobilität im gesamten Hoheitsgebiet dieses Staats gemäss Artikel 8 beziehungsweise 14 von Anhang I zum FZA; und
(b) geniessen die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Staats gemäss Artikel 9 beziehungsweise 15 von Anhang I zum FZA.
2. Familienangehörige von Arbeitnehmenden und Selbstständigen geniessen die Rechte
gemäss Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise 15 Absatz 2 von Anhang I zum FZA.