Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen;
iv) wenn sie sich als Studierende im Aufnahmestaat aufhalten, den Nachweis, dass sie in einer anerkannten Lehranstalt hauptsächlich zum Erwerb einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind, dass sie glaubhaft machen können über finanzielle Mittel zu verfügen, sodass sie selber, ihr Ehegatte und ihre unterhaltsberechtigten Kinder während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmestaat verfügen.
(l) Der Aufnahmestaat darf von Familienangehörigen neben den
Identitätsausweisen nach Unterabsatz i dieses Absatzes nur die Vorlage des Ausweises verlangen, mit dem sie in sein Hoheitsgebiet eingereist sind, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird, und für Personen, denen Unterhalt gewährt wird, eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der Schweizer Staatsangehörige oder der Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ihnen Unterhalt gewährt oder dass sie in diesem Staat mit dieser Person in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
(m) Hat der Aufnahmestaat begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für das in
diesem Titel vorgesehene Aufenthaltsrecht erfüllt sind, kann er einen zusätzlichen Nachweis verlangen. Der Aufnahmestaat verlangt von den Antragstellerinnen und Antragstellern keinen über das absolut notwendige und verhältnismässige Mass hinausgehenden Nachweis, dass die Voraussetzungen für das in diesem Titel vorgesehene Aufenthaltsrecht erfüllt sind.
(n) Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats helfen den Antragstellenden
dabei, ihre Anspruchsberechtigung nachzuweisen, und Fehler und Auslassungen im Antrag zu vermeiden. Sie geben den Antragstellenden die Möglichkeit, weitere Nachweise einzureichen und Mängel, Fehler und Auslassungen zu korrigieren.
(o) Antragstellende können systematisch einer strafrechtlichen Prüfung und
Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, deren Zweck ausschliesslich darin liegt zu bestimmen, ob die Beschränkungen nach Artikel 17 dieses Abkommens anwendbar sind. Dazu kann von den Antragstellenden Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend der Gesetzgebung des Urteilsstaats im Strafregister aufgeführt sind, verlangt werden.
(p) Das neue Aufenthaltsdokument beinhaltet eine Erklärung, dass es gemäss
diesem Abkommen ausgestellt worden ist.