Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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Aufenthaltsstatus beantragen, der die in diesem Titel vorgesehenen Rechte verleiht. Der Aufnahmestaat kann auch ein Dokument zum Nachweis dieses Status verlangen, der in digitaler Form sein kann. Für die Beantragung eines solchen Aufenthaltsstatus gelten folgende Bedingungen.

(a) Der Zweck des Antragsverfahrens ist es zu prüfen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller Anspruch auf die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte hat. Besteht ein solcher Anspruch, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Gewährung des Aufenthaltsstatus und zum Dokument, das diesen nachweist, berechtigt.

(b) Die Frist für die Einreichung des Antrags darf nicht weniger als sechs Monate ab dem festgelegten Stichtag betragen für Personen, die sich vor dem festgelegten Stichtag im Aufnahmestaat aufhalten. Die Frist für Personen, die berechtigt sind nach dem festgelegten Stichtag im Aufnahmestaat gemäss diesem Teil Wohnsitz zu nehmen, ist drei Monate nach ihrer Ankunft oder dem Ablauf der im ersten Satz dieses Unterabsatzes genannten Frist, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist. Es wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus ausgestellt.

(c) Die Frist für die Einreichung des Antrags gemäss Unterabsatz b wird automatisch um ein Jahr verlängert, wenn:

i) die Schweiz oder das Vereinigte Königreich der anderen Partei mitgeteilt hat, dass der Aufnahmestaat aufgrund technischer Probleme entweder den Antrag nicht registrieren oder die in Unterabsatz b genannte Antragsbescheinigung nicht ausstellen kann; oder

ii) der Gemischte Ausschuss beschliesst, dass berechtigte Gründe für eine Fristverlängerung bestehen.

Der Aufnahmestaat stellt die für die betroffenen Staatsangehörigen massgebenden Informationen frühzeitig öffentlich zur Verfügung.

(d) Wenn die betroffenen Personen die in Unterabsatz b genannte Frist zur Einreichung des Antrags nicht einhalten, beurteilen die zuständigen Behörden alle Umstände und Gründe für die Nichteinhaltung der Frist. Bestehen berechtigte Gründe für die Nichteinhaltung der Frist, räumen sie den betroffenen Personen eine angemessene zusätzliche Frist zur Antragseinreichung ein.

(e) Der Aufenthaltsstaat stellt sicher, dass die Verwaltungsverfahren für Anträge reibungslos, transparent und einfach sind und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.

(f) Die Antragsformulare sollen kurz, einfach und benutzerfreundlich gestaltet und dem Rahmendieses Abkommens angepasst sein. Von Familien gleichzeitig gestellte Anträge werden zusammen geprüft.