Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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Artikel 14
Daueraufenthaltsstatus
1. Um die Berechtigung auf Daueraufenthalt nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu bestimmen, dürfen die Parteien von Schweizer Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die unter Artikel 10 Absätze 1 Unterabsätze a, b oder e, 2 oder 3 dieses Abkommens fallen, nicht mehr als einen ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt von fünf Jahren verlangen.
2. Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird der Daueraufenthalt durch Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von weniger als vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht berührt.
3. In Abweichung von Absatz 2 kann der Aufnahmestaat von Personen mit einem Daueraufenthaltsstatus eine Meldung bei Abreise ins Ausland vorsehen und verlangen, dass die Person mit einem Daueraufenthaltsstatus darum ersucht, dass dieser Status während vier Jahren aufrechterhalten wird. Solche Gesuche sind nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen. Wird dem Gesuch entsprochen, wird der Daueraufenthalt durch Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von weniger als vier aufeinanderfolgenden Jahren nicht berührt. Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach der Ausreise aus dem Aufnahmestaat gestellt werden.
Artikel 15
Aufenthaltsstatus und Statuswechsel
Das Recht von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich direkt auf diesen Teil zu berufen, bleibt bei einem Wechsel von einem Aufenthaltsstatus zum anderen, beispielsweise zwischen Studentin oder Student, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, selbstständig erwerbende Person, Person, die keine Erwerbstätigkeit ausübt oder als Familienangehöriger, unberührt. Personen, die vor dem festgelegten Stichtag ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Schweizer Staatsangehörigen oder eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs geniessen, können keine Personen gemäss den Unterabsätzen a–b von Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens werden. Dementsprechend können sie keinen Anspruch auf Familiennachzug nach Unterabsatz e von Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens geltend machen.
Artikel 16
Ausstellen von Aufenthaltsdokumenten
1. Der Aufnahmestaat kann von Schweizer Staatsangehörigen und von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie von ihren jeweiligen Familienangehörigen, die sich gemäss den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen