Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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2. Während des Zeitraums nach Unterabsatz b von Absatz 1 dieses Artikels und seiner
möglichen Verlängerung um ein Jahr nach Unterabsatz c von Absatz 1 dieses Artikels gelten alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte für Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die im Aufnahmestaat wohnen gemäss den Voraussetzungen von Artikel 17 dieses Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Beschränkungen.
3. Bis zu einem endgültigen Entscheid der zuständigen Behörden über einen Antrag nach
Absatz 1 sowie einem rechtskräftigen Urteil im Fall eines Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, gelten alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte als auf die Antragstellerin oder den Antragsteller anwendbar, einschliesslich dem Beschwerderecht nach Artikel 8.
4. Wo ein Aufnahmestaat darauf verzichtet, von Schweizer Staatsangehörigen und von
Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs sowie von ihren jeweiligen Familienangehörigen, die sich nach den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, die Beantragung eines neuen Aufenthaltsstatus nach Absatz 1 als Voraussetzung für den rechtmässigen Aufenthalt zu verlangen, haben jene Personen mit einem Anspruch auf die in diesem Titel vorgesehenen Aufenthaltsrechte, das Recht, ein Aufenthaltsdokument nach den Bestimmungen des FZA und von Absatz 5 dieses Artikels zu erhalten.
5. Personen, die ein Aufenthaltsdokument nach Absatz 4 dieses Artikels beantragen,
können systematisch einer strafrechtlichen und Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, deren Zweck ausschliesslich darin liegt zu prüfen, ob die Beschränkungen nach Artikel 17 dieses Abkommens anwendbar sind. Dazu kann von den Antragstellenden Auskunft über strafrechtliche Verurteilungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend der Gesetzgebung des Urteilsstaats im Strafregister aufgeführt sind, verlangt werden.
Artikel 17
Beschränkungen des Aufenthaltrechts
1. Das Verhalten von Schweizer Staatsangehörigen, Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs oder ihren jeweiligen Familienangehörigen, die die in diesem Titel vorgesehenen Rechte ausüben, welches sich vor dem festgelegten Stichtag ereignet hat, wird nach Artikel 5 von Anhang I zum FZA beurteilt.
2. Das Verhalten von Schweizer Staatsangehörigen, Staatsangehörigen des Vereinigten
Königreichs oder ihren jeweiligen Familienangehörigen, die die in diesem Titel vorgesehenen Rechte ausüben, welches sich am oder nach dem festgelegten Stichtag ereignet hat, kann eine Beschränkung des Aufenthaltsrechts durch den Aufnahmestaat oder des Rechts auf Einreise in den Beschäftigungsstaat nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften begründen.