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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Art. 91 Abs. 1
1Die kompensationspflichtige Person erfüllt ihre Kompensationspflicht jeweils bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Art. 96 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1Die Rückerstattung der CO2-Abgabe beantragen können Betreiber von Anlagen und Personen:
2Von der CO2-Abgabe befreit sind:
a. Betreiber von Anlagen, die am EHS teilnehmen (Art. 17 CO2-Gesetz); und
b. Aufgehoben
c. Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Art. 31 und 31a CO2-Gesetz).
Art. 96a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 Einleitungssatz
und Bst. c
Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen mit Verminderungsverpflichtung
1Ein Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, der WKK-Anlagen betreibt, erhält auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die für die Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, rückerstattet, wenn:
c. der zusätzlich produzierte Strom ausserhalb der Anlage verwendet wurde.
2Er hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden, wenn er:
c. die Massnahmen nicht in einer anderen Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
Art. 96b Rückerstattung für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken
1Ein Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken, erhält auf Gesuch hin die Differenz der bezahlten CO2-Abgabe auf Brennstoffen und dem Mindestpreis nach Artikel 17 des CO2-Gesetzes8 rückerstattet.
2Als fossil-thermische Kraftwerke gelten Anlagen, die aus fossilen Energieträgern entweder nur Strom oder gleichzeitig auch Wärme produzieren und:
a. die nach Inkrafttreten der Änderung vom … neu am EHS teilnehmen;
b. die eine Gesamtleistung von mindestens einem MW aufweisen;
c. die an einem Standort während mindestens zwei Jahren oder während mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden;
8 SR 641.71