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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Art. 74a Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel
Emissionsverminderungen, die zur Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 2 führen, sowie Emissionsverminderungen, die im Rahmen von Projekten oder Programmen nach Artikel 5 oder 5a erzielt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Gesuchstellerin oder des jeweiligen Gesuchstellers.
Art. 74b Sachüberschrift und Abs. 1
Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen
1Das BAFU passt die Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen, welche die Rückerstattung der CO2-Abgabe nach Artikel 96a beantragen, auf Gesuch hin an.
Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten
1Ein Betreiber von Anlagen, der sein Emissions- oder Massnahmenziel nicht erreicht hat und dem keine Bescheinigungen nach Artikel 12 ausgestellt wurden, kann sich im folgendem Umfang Emissionsminderungszertifikate an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen:
a. für Betreiber von Anlagen, die bereits in den Jahren 2008–2012 einer Verminderungsverpflichtung unterlagen: 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in diesem Zeitraum jährlich zugestandenen Emissionen, abzüglich derjenigen in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate, die der Betreiber von Anlagen nicht für die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung 2008–2012 benötigte;
b. für die übrigen Betreiber von Anlagen und Treibhausgasemissionen: 4,5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2013–2020.
2Die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nach Absatz 1 wird:
a. für einen Betreiber von Anlagen, der in den Jahren 2013–2020 nur zeitweise einer Verminderungsverpflichtung unterliegt: entsprechend dieser Zeitdauer reduziert;
b. für einen Betreiber von Anlagen, der im Vergleich zum Jahr 2012 zusätzlich ausserhalb der Anlagen verwendeten Strom produziert: im Umfang von 50 Prozent der dadurch erforderlichen zusätzlichen Verminderungsleistung erhöht;
c. für einen Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe a, dessen Emissions- oder Massnahmenziel angepasst wird: nach Massgabe der Anpassung erhöht oder reduziert; die Menge der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate wird dabei reduziert auf maximal 8 Prozent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008–2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum angerechneten Emissionsminderungszertifikate.