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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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Art. 76 Abs. 1 und 1bis
1Erfüllt ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung nicht, so verfügt das BAFU die Sanktion nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes.
1bisErfüllt ein Betreiber von WKK-Anlagen die Investitionspflicht nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2 nicht, so verfügt das BAFU die Rückzahlung von 40 Prozent der geleisteten Rückerstattung für Brennstoffe, die zur Stromproduktion nach Artikel 32a des CO2-Gesetzes eingesetzt wurden.
Art. 78 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Meldepflicht bei Änderungen
Der Betreiber von Anlagen informiert das BAFU unverzüglich über:
Art. 79 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU kann unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses veröffentlichen:
a. die Namen der Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung oder der Betreiber von WKK-Anlagen;
b. die Emissions- oder Massnahmenziele;
c. die Treibhausgasemissionen jeder Anlage;
d. den Umfang der Emissionsverminderungen nach Artikel 71, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
e. die Menge der Emissionsminderungszertifikate, die jeder Betreiber von Anlagen abgibt;
f. die Menge der Gutschriften nach Artikel 138 Absatz 1 Buchstabe b, die jeder Betreiber von Anlagen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lässt;
g. die Menge der Bescheinigungen nach Artikel 12, die jedem Betreiber von Anlagen ausgestellt werden;
h den Umfang der getätigten Investitionen nach Artikel 96a Absatz 2 oder nach Artikel 98a Absatz 2.
6. Kapitel
Aufgehoben