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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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b. die Massnahme wirksam der Steigerung der Energieeffizienz dient;
c. er die Massnahmen nicht in einer Anlage, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt, umsetzt;
d. er die Wirkung der Massnahmen nicht anderweitig geltend macht; und
e. er die Massnahmen innerhalb von drei Folgejahren umsetzt.
3Das BAFU kann die Frist nach Absatz 2 Buchstabe e auf Gesuch hin um zwei Jahre erstrecken.
Art. 98b Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz
Gesuch um Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen, reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörde ein. Es muss insbesondere enthalten:
Art. 98c Sachüberschrift
Periodizität der Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
Art. 104 Abs. 2 Bst. a
2Er gewährt keine Globalbeiträge insbesondere für Massnahmen:
a. die in Anlagen umgesetzt werden, deren Betreiber eine Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz eingegangen ist oder der am EHS teilnimmt;
Art. 117 Abs. 5
5Die Geschäftsstelle erhebt von den Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmern Gebühren für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche sowie für die Kontrolle der Bürgschaftsnehmerinnen und -nehmer während der Laufzeit der Bürgschaft. Die Gebühr für die Prüfung des Bürgschaftsgesuchs wird pauschal bemessen und richtet sich nach Ziffer 9 des Anhangs der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200510 (GebV-BAFU). Die jährliche Bürgschaftsgebühr wird nach Aufwand bemessen (Art. 4 GebV-BAFU); sie beträgt pro Jahr höchstens 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme.
Art. 130 Abs. 1 und 7
1Das BAFU vollzieht diese Verordnung. Vorbehalten bleiben die Absätze 2–7 sowie Anhang 14 Ziffer 2.1.
10 SR 814.014