Vorlage
Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
d. die nicht ausschliesslich für die Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden; und
e. deren Hauptzweck nicht die Entsorgung von Siedlungs- oder Sonderabfällen nach Artikel 3 Buchstaben a beziehungsweise c VVEA9 ist.
3Abweichend von Absatz 2 gelten Anlagen, die Strom und gleichzeitig auch Wärme produzieren, nicht als fossil-thermische Kraftwerke, sofern sie primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt sind und eine Feuerungswärmeleistung von 125 Megawatt oder weniger aufweisen. Ein Kraftwerk gilt als primär auf die Produktion von Wärme ausgelegt, wenn es einen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 Prozent aufweist.
4Für die Beurteilung der externen Kosten nach Artikel 17 des CO -Gesetzes berück-
2
sichtigt das BAFU insbesondere den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
5Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken reichen das Rückerstattungsgesuch bis zum 30. Juni beim BAFU zuhanden der Vollzugsbehörden ein. Dieses muss die Preise für den Kauf der Emissionsrechte der vergangenen 12 Monate enthalten. Die entsprechenden Belege sind dem Gesuch beizulegen.
6Liefert der Betreiber keine belegbaren Angaben zu den bezahlten Beträgen, so schätzt das BAFU diese nach pflichtgemässem Ermessen. Es berücksichtigt dabei die Herkunft der Emissionsrechte, der Zuschlagspreise und der öffentlich publizierten Sekundärmarktpreise.
Art. 97 Sachüberschrift
Gesuch um Rückerstattung
Art. 98 Sachüberschrift
Periodizität der Rückerstattung
Art. 98a Rückerstattung für Betreiber von WKK-Anlagen, die weder am EHS
teilnehmen noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegen
1Ein Betreiber von Anlagen, der weder am EHS teilnimmt noch einer Verminderungsverpflichtung unterliegt und der WKK-Anlagen nach Artikel 32a Absatz 1 des CO2-Gesetzes betreibt, erhält für jede WKK-Anlage, die je eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 0.5 MW und höchstens 20 MW aufweist, auf Gesuch hin 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, rückerstattet.
2Der Betreiber von WKK-Anlagen hat Anspruch auf die Rückerstattung der restlichen 40 Prozent der CO2-Abgabe auf den Brennstoffen, die zur Stromproduktion eingesetzt wurden, wenn:
a. er diesen Betrag für Massnahmen nach Artikel 32b Absatz 2 des CO2- Gesetzes einsetzt;
9 SR 814.600