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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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7Das BAZL unterstützt das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen zum Emissionshandel für Betreiber von Luftfahrzeugen.
Art. 131 Abs. 2–4
2Es berechnet gestützt auf das Treibhausgasinventar, ob das Reduktionsziel nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes erreicht wurde. Dabei werden die von Betreibern von Anlagen im EHS abgegebenen Emissionsrechte aus der Europäischen Union berücksichtigt, wenn:
a. deren im Schweizer EHS erfasste Emissionen höher sind als die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten für Anlagen im Schweizer EHS; und
b. die Gesamtemissionen der Schweiz das Reduktionsziel gemäss Artikel 3 Absatz 1 CO2-Gesetz übertreffen.
3Sie werden im Umfang dieser gemäss Absatz 2 zusätzlich verursachten Emissionen nach Abzug der abgegebenen Emissionsminderungszertifikate dem Inlandziel angerechnet.
4Die Gesamtmenge an Schweizer Emissionsrechten berechnet sich als Summe der verfügbaren Menge an Emissionsrechten für Anlagen nach Artikel 18 Absatz 1 des CO2-Gesetzes und den übertragenen Emissionsrechten nach Artikel 48 Absatz 1 des CO2-Gesetzes abzüglich den gelöschten Emissionsrechten nach Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes.
Art. 133 Abs. 1
1Die Vollzugsbehörden können jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei EHS-Teilnehmern, Betreibern von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung, Betreibern von WKK-Anlagen, abgabepflichtigen Unternehmen und Personen sowie bei Personen, die ein Gesuch um Rückerstattung der CO2-Abgabe stellen.
Art. 134 Abs. 1 Bst. d und e und Abs. 3
1Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
d. das BAFU der EZV die Daten, die für die Rückerstattung der CO2-Abgabe erforderlich sind;
e das BAZL dem BAFU die Daten, die erforderlich sind für die Prüfung der:
1. Teilnahmepflicht (Art. 46d),
2. Monitoringkonzepte (Art. 51), und
3. Monitoringberichte (Art. 52).
3Das BAFU bietet in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199811 die Personendaten, die es nicht mehr ständig benötigt, dem Bundesarchiv zur
11 SR 152.1