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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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Aufbewahrung an. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

Art. 134a Koordination mit der Europäischen Union

Das BAFU unterstützt die Europäische Kommission im Rahmen von Artikel 11 des Abkommens vom 23. November 201712 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (Abkommen). Es übermittelt ihr insbesondere die dafür notwendigen Informationen.

Art. 135 Bst. cterund f

Das UVEK passt an:

c.terAnhang 6: wenn die Anlagenkategorien aufgrund vergleichbarer internationaler Regelungen ändern;

f. Anhang 14: wenn die Verordnung (EG) Nr. 748/200913 ändert.

Art. 135a Genehmigung von Beschlüssen untergeordneter Tragweite

Das UVEK kann technische sowie administrative Beschlüsse untergeordneter Tragweite des Gemischten Ausschusses des Abkommens genehmigen.

Art. 138 Umwandlung nicht verwendeter Emissionsrechte

1Emissionsrechte, die in den Jahren 2008–2012 nicht verwendet wurden, werden am 30. Juni 2014 umgewandelt:

a. für Betreiber von Anlagen im EHS: in Emissionsrechte nach dieser Verordnung;

b. für Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung: in Gutschriften zur Kompensation einer allfälligen Nichterreichung ihrer Emissions- oder Massnahmenziele;

c. für die übrigen Unternehmen und Personen: in Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland.

2Betreiber von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung können jederzeit beantragen, dass ihre Gutschriften nach Absatz 1 Buchstabe b in Bescheinigungen umgewandelt werden.

12 SR 0.814.011.268

13 Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/336, ABl. L 70 vom 13.3.2018, S. 1.