Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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Das Kartellgesetz (KG) bleibt parallel anwendbar. Bei Artikel 4 handelt es sich nicht um eine vorbehaltene Vorschrift im Sinne von Artikel 3 KG, welche die Anwendung des Kartellgesetzes ausschliesst. Es besteht mithin die Möglichkeit, dass die RailCom und die WEKO für den gleichen Sachverhalt zuständig sein werden, was im Verlauf des Prozesses noch geklärt werden wird.

Art. 5 Enteignung

Entspricht inhaltlich Art. 3 EBG. Der Gesetzgeber schafft durch vorliegende Bestimmung die Möglichkeit, die Bestimmungen des Enteignungsrechts auf Anlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwenden - ohne dies zusätzlich von der Erteilung einer Konzession abhängig zu machen.

Art. 6 Richtplan- und Sachplanerfordernis

Wie bei Eisenbahnanlagen (gemäss Art. 18 Abs. 5 EBG) setzt die Plangenehmigung einer Anlage, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirkt, einen Sachplan voraus, was für die Errichtung der Anlagen und der unterirdischen Linienführung der Fall ist. Der Sachplan weist aber nur Planungsperimeter und -korridore aus, welche durch die Kantone auf Stufe Richtplan zu konkretisieren sind. Die Kantone arbeiten dabei mit den Stellen des Bundes und der Nachbarkantone zusammen. Einigen sich die Kantone untereinander nicht (z.B. über die Linienführung) so kann der Bund das Bereinigungsverfahren nach Art. 12 RPG anordnen. Damit die Interessen der Gesuchstellerin an einem effizienten Verfahren gewahrt werden können, kann der Bundesrat den Kantonen Fristen setzen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann der Bundesrat die Linienführung im Sachplan festsetzen. Diesen Vorbehalt gegenüber der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sieht Artikel 6 Absatz 3 dieses Erlassen vor.

Art. 7 Verfahren

Die Entscheidung, ob ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, hängt von der Frage ab, ob sich das Vorhaben erheblich auf Raum und Umwelt auswirkt. Änderungen bestehender Anlagen beispielsweise, wirken sich nicht erheblich auf Raum oder Umwelt aus. Sie benötigen darum keinen entsprechenden Eintrag.

Art. 8 Mitwirkung des Unternehmens

Die Behörden haben bei der Festlegung von Standorten der Anlagen sowie der unterirdischen Linienführung eine Interessenabwägung nach Art. 3 RPV durchzuführen. Um die bestehenden Handlungsspielräume aufzuzeigen, sind die Vor- und Nachteile von zumindest zwei möglichen Varianten gegeneinander abzuwägen. Die dazu nötigen Grundlagen sind durch die Gesuchstellerin auf eigene Kosten zu erarbeiten.

Art. 9 Anforderungen des Verkehrs, der Raumplanung, des Umweltschut-

zes und der Sicherheit

Die Bestimmung ist in Anlehnung an Artikel 17 Absatz 1 EBG formuliert und um den Aspekt der Raumplanung ergänzt worden. Anstelle des Standes der Technik