Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
Absatz 5
Für die Berechnung des Refinanzierungsgrads wird die Summe (Zähler) der Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, Kassenobligationen, Anleihen mit Restlaufzeit von über einem Jahr und Pfandbriefdarlehen mit Restlaufzeit von über einem Jahr sowie dem anrechenbaren Eigenkapital durch die Summe (Nenner) der Forderungen gegenüber Kunden und der Hypothekarforderungen dividiert.
Absatz 6
Zu den Berechnungen in den Absätzen 3 bis 5 erlässt die FINMA technische Ausführungsbestimmungen. Dabei ist es wichtig, dass die Ausserbilanzpositionen in der vereinfachten Berechnung mit denjenigen der Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) nach Art. 46 vollumfänglich übereinstimmen.
Artikel 47c Ablehnung des Antrags
Die FINMA kann den Antrag nach Art. 47a ablehnen, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Ablehnungsgründe gegeben ist. Die abschliessende Aufzählung und Definition der Ablehnungsgründe bringt den Instituten die notwendige Planungs- und Rechtssicherheit.
Buchstabe a
Qualifiziert ein Institut aufgrund seiner Eigenschaften gemäss BankV nicht mehr für die Kategorien 4 oder 5 oder erfüllt es die Voraussetzungen nach Art. 47b nicht, kann die FINMA den Antrag ablehnen.
Buchstabe b
Die FINMA kann den Zugang zu den Vereinfachungen gemäss Art. 47a ebenfalls verwehren, wenn gegen das Institut ein aufsichtsrechtliches Verfahren hinsichtlich Verhaltensregeln nach dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), Marktverhaltensregeln nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINFRAG), Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschereigesetz (GWG) oder grenzüberschreitendes Geschäft anhängig ist. Hat die FINMA ferner bei einem Institut in denselben Bereichen Massnahmen angeordnet, die vom Institut noch nicht umgesetzt wurden, kann die FINMA diesem den Zugang zu den Vereinfachungen gemäss Art. 47a ebenfalls verwehren.
Buchstabe c
Auch bei unzureichendem Zinsrisikomanagement oder unangemessen hohem Zinsrisiko im Verhältnis zum Kernkapital, zum Erfolg aus dem Zinsengeschäft oder der Risikotragfähigkeit unter Berücksichtigung aller Risiken können die Vereinfachungen nach Art. 47a nicht gewährt werden. Kriterien zur Identifikation von unzureichendem Zinsrisikomanagement und unangemessen hohen Zinsrisiken sind im FINMA-Rundschreiben 2019/2 «Zinsrisiken – Banken» im Zusammenhang mit sogenannten Ausreisserinstituten (Anhang 1, Rz 13) definiert.
Artikel 47d Entfallen der Voraussetzungen
Absatz 1
Qualifizierende Institute haben die Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen nach Art. 47b selbst zu überwachen (vgl. Art. 12 Abs. 2 BankV). Sofern sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen, haben sie dies der FINMA umgehend zu melden. Im Übrigen gilt die Meldepflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 FINMAG.
Absatz 2
Die FINMA benachrichtigt ihrerseits Institute, die aufgrund seiner Eigenschaften gemäss BankV nicht mehr für die Kategorien 4 oder 5 qualifizieren oder über ein unzureichendes Zinsrisikomanagement oder ein unangemessen hohes Zinsrisiko nach Art. 47c Bst. c verfügen.