Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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Vermögen und weiterer 50 000 Franken abzugsberechtigt. Neu soll eine der folgenden Regelungen Anwendung finden:
1. Variante: Abzugsfähigkeit im Umfang der steuerbaren Vermögenserträge
2. Variante: Abzugsfähigkeit im Umfang von 80 Prozent der steuerbaren Vermögenserträge
3. Variante: Abzugsfähigkeit im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen und weiterer 50 000 Franken bei Halten einer oder mehrerer qualifizierter Beteiligungen
4. Variante: Abzugsfähigkeit im Umfang der steuerbaren Erträge aus unbeweglichem Vermögen
5. Variante: Keine Abzugsfähigkeit
Für den Erwerb von am Wohnsitz selbstbewohntem Wohneigentum wird ein
zeitlich und betragsmässig begrenzter Ersterwerberabzug im Sinn einer erhöhten Abzugslimite für private Schuldzinsen eingeführt. So soll es insbesondere Neuerwerberinnen und Neuerwerbern einfacher möglich sein, Wohneigentum zu erwerben. Dieser Ersterwerberabzug von maximal 10 000 Franken für Ehepaare und maximal 5000 Franken für Alleinstehende im ersten Steuerjahr nach dem Erwerb des Eigenheims soll über 10 Jahre hinweg gewährt werden und linear abnehmen.
Die Einführung des Ersterwerberabzugs führt zwar zu verwaltungstechnischem Zusatzaufwand. So wird im inner- als auch im interkantonalen Verhältnis sichergestellt werden müssen, dass der Abzug tatsächlich nur beim Ersterwerb gewährt wird. Die Kommission erachtet jedoch die Förderung des Wohneigentums insbesondere für jüngere Leute als das höher zu gewichtende Ziel.
Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass sich bei gemischt genutzten Liegenschaften – darunter fallen Wohnformen wie beispielsweise ein mit einer Einliegerwohnung versehenes Eigenheim oder ein Mehrfamilienhaus, das sich aus einem selbstbewohnten und einem vermieteten oder verpachteten Teil zusammensetzt, oder auch einfach ein zur Verfügung gestelltes Zimmer – neue Abgrenzungsprobleme ergeben können. Dies ist für die zuständigen Veranlagungsbehörden mit Kontrollaufwand verbunden. Insbesondere muss der Liegenschaftsunterhalt auf die verschiedenen Wohneinheiten aufgeteilt werden.
Ähnlich gelagerte Problemstellungen ergeben sich auch bei einem Nutzungswechsel von am Wohnsitz selbstbewohntem Wohneigentum zu vermietetem oder verpachtetem Wohneigentum bzw. zur selbstgenutzten Zweitliegenschaft (oder umgekehrt). Auch hier sind in der Praxis Abgrenzungen bei der Abzugsfähigkeit der angefallenen Liegenschaftskosten vorzunehmen. Nach Abwägung aller Argumente kommt die Kommission dennoch zum Schluss, dass die Vorteile der vorgeschlagenen Lösung deren Nachteile klar überwiegen.
Die Kommission ist überzeugt, dass der vorgeschlagene Systemwechsel einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Privatverschuldung und damit zur Stabilität des Finanzplatzes leistet. Er trägt sowohl dem Postulat der Haushaltneutralität als auch dem der Gleichbehandlung von Mieterinnen und Mietern mit Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern Rechnung, und er erfüllt auch den Verfassungsauftrag der