Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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Dass mit einer Beibehaltung der Energiespar- und Umweltschutzabzüge im StHG administrative Erschwernisse einhergehen – die Veranlagungsbehörde muss künftig prüfen, ob die geltend gemachten Abzüge nicht abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten oder abzugsfähige Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind –, nimmt die Kommission in Kauf. Sie möchte den Entscheid, ob solche Abzüge weiterhin zugelassen sein sollen oder nicht, den Kantonen überlassen.
Bei den denkmalpflegerischen Abzügen ist nicht mit relevantem Zusatzaufwand zu rechnen, da solche Arbeiten weiterhin aufgrund gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Anordnungen vorzunehmen sind.
Wie schon der Wortlaut der Initiative deutlich macht, sollen selbstgenutzte Zweitliegenschaften vom Systemwechsel ausgenommen sein; dort bleibt der Eigenmietwert sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aus fiskalischen Gründen steuerbar. Ebenso bleiben die Erträge aus vermieteten oder verpachteten Liegenschaften steuerbar. Entsprechend bleiben die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte bei solchen Liegenschaften weiterhin abzugsfähig. Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau werden im DBG aufgehoben, im StHG bleibt die Kann-Vorschrift jedoch bestehen.
Die Kommission ist der Auffassung, man dürfe die fiskalischen Interessen der von der Zweitwohnungsbesteuerung hauptsächlich betroffenen Tourismuskantone nicht ausser Acht lassen. Ein Systemwechsel, der auch für Zweitliegenschaften gälte, würde dort zu einer erheblichen Abnahme von Steuersubstrat und somit zu Steuerausfällen führen. Die Kommission argumentiert, heute würden die Kantone den Eigenmietwert von selbstbewohntem Wohneigentum bei Erstliegenschaften z. B. zu 70 Prozent und bei Zweitliegenschaften zu 100 Prozent besteuern. Damit wollten sie unter anderem den Bau zusätzlicher Zweitwohnungen drosseln. Nun sollten Zweitliegenschaften nicht durch die Abschaffung des Eigenmietwerts wieder attraktiver gemacht werden. Zudem gebe es einerseits einen Finanzausgleich innerhalb eines Kantons zwischen Gemeinden mit mehr und weniger Zweitliegenschaften, andererseits den interkantonalen Finanzausgleich. Das sei ein fein austariertes Gleichgewicht, an dem die Kommission nicht rütteln will.
Die Vollzugskosten liessen sich mit einer flächendeckenden und ausnahmslosen Beseitigung des Eigenmietwerts stärker reduzieren; dieses Potenzial wird mit dem Entscheid der Kommission nicht vollständig ausgeschöpft. Unter anderem wird in Fällen, wo sich die Zweitliegenschaft in einem anderen als dem Wohnsitzkanton befindet, weiterhin eine Steueraufteilung zwischen den beteiligten Kantonen erforderlich sein. Diese Nachteile nimmt die Kommission jedoch im Interesse der besonders betroffenen Tourismuskantone in Kauf.
Bezüglich der künftigen Schuldzinsenregelung hat sich die Kommission dafür ausgesprochen, fünf gleichberechtigte Varianten in die Vernehmlassung zu schicken. Gemeinsam ist allen Optionen, dass sie einer Einschränkung gegenüber dem geltenden Recht gleichkommen. Im Status quo sind die privaten Schuldzinsen im Umfang der steuerbaren Erträge aus beweglichem und unbeweglichem