Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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2.4.3 Beschlüsse

Mit dem vorliegenden Vorentwurf schlägt die Kommission Folgendes vor:

 Für am Wohnsitz selbstbewohntes Wohneigentum entfällt der Eigenmietwert sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene. Gleichzeitig werden für diese Liegenschaften die Abzüge für die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte aufgehoben. Die genannten Kosten sind, solange der Eigenmietwert besteuert wird, sogenannte Gewinnungskosten, d. h. Aufwendungen, die untrennbar mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind. Bei einem Systemwechsel sind solche Aufwendungen deshalb nicht mehr abzugsfähig (vgl. hierzu die Übersicht zu den Eckwerten im Anhang I).

 Die ausserfiskalisch motivierten Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau werden für sämtliche Liegenschaften auf Bundesebene aufgehoben, auf Kantonsebene können die Kantone solche Abzüge in ihrer Steuergesetzgebung hingegen weiterhin zulassen. Somit kann z. B. ein kleiner Kanton mit vielen historischen Bauten gerade im Bereich der Denkmalpflege seinen Besonderheiten gebührend Rechnung tragen.

Die aufgeführten ausserfiskalisch motivierten Abzüge hängen nicht direkt mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zusammen. Sie könnten daher eigentlich auch unabhängig von der Besteuerung des Eigenmietwerts gewährt werden. Zudem wurden die Abzüge im Energiespar- und Umweltschutzbereich anlässlich der Volksabstimmung über das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 vom 21. Mai 2017 sogar ausgedehnt (vgl. hierzu Fussnote 14).

Die Kommission ist allerdings der Ansicht, gerade im Energiebereich seien die Mitnahmeeffekte sehr hoch, weil alte Geräte zwangsläufig durch energiefreundlichere neue ersetzt würden, deren Beschaffung dann zum Abzug berechtige. Dies sei nicht wünschenswert. Um diese Mitnahmeeffekte einzudämmen, wurde deshalb auch schon geprüft, ob sich qualitative Anforderungen festlegen liessen, wonach nur Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen abzugsfähig wären, die einen gewissen Standard erfüllen. Dies stiess bei den kantonalen Steuerbehörden aber auf Widerstand, weil dort das notwendige Know-how für eine energetische Beurteilung fehlt. Massnahmen in dieser Richtung scheinen deshalb aus heutiger Sicht aussichtslos.

Ein weiteres Argument gegen Abzüge ist die Tatsache, dass sie sich auf die Bemessungsgrundlage beziehen, weshalb einkommensschwächere Haushalte kaum davon profitieren könnten: Bei einem Abzug wird ein Objekt im Eigentum einer Person mit hohem Einkommen weit stärker mitfinanziert als ein Objekt, das jemandem mit einem kleineren Einkommen gehört.

Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission zum Schluss, die aufgeführten Abzüge seien auf Bundesebene nicht mehr zuzulassen. Sie ist der Ansicht, wenn der Staat bestimmte Dinge fördern wolle, solle er diese direkt subventionieren und nicht indirekt über steuerliche Massnahmen unterstützen. Das sei transparenter und wirksamer und bringe insbesondere Personen mit kleineren Einkommen mehr finanzielle Vorteile.