Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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Art. 9 Abs. 3−3bis

Die verbleibenden Steuerabzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau erfahren gesetzestechnisch einen Umbau. Sie werden neu in den Artikeln 9a und 9b verankert.

Art. 9a Selbstgenutzte Zweitliegenschaften sowie vermietete oder

verpachtete Liegenschaften

Die in der Sachüberschrift genannten Wohnkategorien erfahren im Bereich der Liegenschaftskosten gegenüber dem geltenden Recht keine Veränderung. Insbesondere können die Kantone weiterhin Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz und Denkmalpflege vorsehen.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 32a DBG verwiesen.

Art. 9b Selbstbewohnte Liegenschaften

In den Absätzen 1–4 wird der Ersterwerberabzug geregelt. Die Bestimmungen sind mit Artikel 33a Absätze 1−4 DBG identisch, entsprechend wird auf die dortigen Erläuterungen verwiesen.

Im Absatz 5 wird auf die Regelung der ausserfiskalisch motivierten Abzüge (Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau) bei selbstgenutzten Zweitliegenschaften sowie bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften verwiesen, die im Sinne einer Kann-Vorschrift ebenfalls für das am Wohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum gelten.

Art. 12 Abs. 3 Bst. e

Gegenüber dem geltenden Recht findet nur eine redaktionelle Anpassung statt.

Art. 72y Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung

vom …

Die Bestimmungen zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung sollen sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Insbesondere die gleichzeitige Inkraftsetzung in allen Kantonen ist zwingend geboten.

Es ist vorgesehen, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen nach dem Inkrafttreten direkt Anwendung finden, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht. Für