Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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Art. 10 Abs. 1 Bst. c

Der Wegfall des Mietwerts hat zur Folge, dass er nicht mehr bei den anerkannten Ausgaben als Mietzinsausgabe berücksichtigt wird. Die Pauschale für die Nebenkosten bleibt weiterhin als Ausgabe bestehen.

Art. 10 Abs. 3 Bst. b

Bezüglich der anerkannten Ausgaben der Hypothekarzinsen und der Gebäudeunterhaltskosten kann bei am Wohnsitz selbstbewohntem Wohneigentum künftig nicht mehr die maximale Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft berücksichtigt werden. Es ist eine andere Begrenzung zu finden. Neu wird auf den Betrag der maximal möglichen Mietzinsausgaben für Ehepaare abgestellt (d. h. aktuell 15 000 Franken).

Art. 11 Abs. 3 Bst. g

Bei den anrechenbaren Einnahmen wird explizit festgehalten, dass der Mietwert des am Wohnsitz selbstbewohnten Wohneigentums nicht angerechnet wird.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Datengrundlagen für die Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf den Bund stammen von den Kantonen Bern und Thurgau. Die Liegenschaftsdaten wurden mit Daten zur direkten Bundessteuer verknüpft und beziehen sich auf die Steuerperiode 2010. Sie wurden bereits in einer ESTV-Studie von 2014 genutzt.30

In den Daten sind die Grundstücke aller in diesem Jahr in den beiden Kantonen wohnhaften Personen enthalten. Enthalten sind weiter die in anderen Kantonen oder im Ausland gelegenen Grundstücke, deren Eigentümerinnen und Eigentümer im Kanton Bern bzw. Thurgau wohnhaft sind. Nicht betrachtet werden dagegen Angaben zu in diesen Kantonen wohnhaften Personen, die über keinen Liegenschaftsbesitz verfügen bzw. ihre Immobilie(n) lediglich vermieten und/oder als Ferienwohnung nutzen. Für diese Gruppen hat die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs aber ebenfalls steuerliche Konsequenzen. Im Weiteren enthalten die Daten keine Anhaltspunkte dazu, wann die Liegenschaft erworben wurde, sodass sie für eine Schätzung der Anzahl Ersterwerber nicht geeignet sind.

Es wurden nur Personen betrachtet, die über selbstbewohntes Wohneigentum am Wohnsitz verfügen, da der Eigenmietwert auf Zweitwohnungen weiterhin erhoben

30 ESTV: Eigenmietwertbesteuerung. Anreizmechanismen, Verteilungseffekte und finanzielle Auswirkungen verschiedener Reformoptionen, Bern 2014: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerpolitik/fachinformationen/berich te.html > 2014