Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

diesen Fall haben die Kantonsregierungen die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen.

Art. 78g Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 205g DBG verwiesen.

Inkraftsetzung

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderungen. Er wird bei der Festsetzung des Zeitpunkts Rücksicht auf die Kantone nehmen.

3.3 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Geltendes Recht

Heute ist der auf das Eigenheim entfallende Mietwert im Bundesgesetz vom 6. Oktober 200628 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen. So wird gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b ELG der Mietwert als Einnahme angerechnet, während er bei den Ausgaben gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG – einschliesslich der damit zusammenhängenden Nebenkosten in der Höhe von pauschal 1680 Franken – als Mietzinsausgabe anerkannt wird. Für Alleinstehende beträgt der Maximalbetrag der Mietzinsausgabe 13 200 Franken, für Ehepaare 15 000 Franken pro Jahr. Ferner werden gemäss Artikel 10 Absatz 3 ELG die Hypothekarzinsen und die Gebäudeunterhaltskosten als Ausgaben anerkannt. Diese entsprechen maximal dem Bruttoertrag der Liegenschaft, welcher wiederum dem Mietwert entspricht.

Neue Regelung

Der Wegfall des steuerlichen Eigenmietwerts hat im Gesetz sowohl Anpassungen bei den anrechenbaren Einnahmen als auch bei den anerkannten Ausgaben zur Folge.

Art. 9 Abs. 5 Bst. e

Bezüglich der Nebenkosten kann weiterhin eine vom Bundesrat gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 festgelegte Pauschale für die Nebenkosten geltend gemacht werden (vgl. Art. 16a Abs. 3 der Verordnung vom 15. Januar 197129 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Besagter Gesetzesartikel findet neu auch beim Wohnrecht Anwendung.

28SR 831.30

29 SR 831.301