Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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wird.31 Die für diese beiden Kantone geschätzten finanziellen Auswirkungen wurden auf die Schweiz hochgerechnet. Als Hochrechnungsfaktor wurden Angaben des Bundesamts für Statistik zum Ausmass des selbstbewohnten Wohneigentums genutzt.

Das mithilfe einer Division der Schuldzinsen durch die Höhe der Schulden geschätzte damalige durchschnittliche effektive Zinsniveau (2,6%) der im Datensatz enthaltenen Steuerpflichtigen ist nicht mehr gültig. Es dürfte heute etwa einen Prozentpunkt unter dem damaligen Niveau liegen. Die langfristigen statischen Aufkommenseffekte – also die Aufkommenseffekte einer Reform, die sich ergeben, wenn die Verhaltensreaktionen der Steuerpflichtigen infolge der Reform in den Schätzungen vernachlässigt werden – werden massgebend vom künftigen Zinsniveau abhängen. Bei einem Zinssatz von ungefähr 3,5 Prozent fällt die Reform unter Berücksichtigung der Einführung eines Ersterwerberabzugs in etwa aufkommensneutral aus, wenn die Varianten 1 oder 2 hinsichtlich der Abzugsfähigkeit privater Schuldzinsen umgesetzt würden (vgl. Anhang II).32 Die Aufkommenswirkungen der

3. Variante können mangels Datenmaterial zu qualifizierten Beteiligungen nicht

31Die Aufkommenseffekte, die durch Mieter hervorgerufen werden, welche einen Konsumentenkredit beziehen, wurden vernachlässigt. Des Weiteren gibt es eine Gruppe von Vermieterinnen und Vermietern bzw. Zweitliegenschaftsbesitzerinnen und -besitzern, die nicht über ein Eigenheim verfügen. Die Vernachlässigung dieser Gruppe ist für die meisten Varianten des Schuldzinsenabzugs unerheblich. Wird dagegen der Schuldzinsenabzug

– wie in Variante 5 vorgesehen – gänzlich abgeschafft, ist auch diese Gruppe von der Abschaffung des Schuldzinsenabzugs betroffen. Die aus der 5. Variante resultierenden Mehreinnahmen wären etwas unterschätzt beziehungsweise die Mindereinnahmen überschätzt, da auch diese Gruppe in Zukunft keine Schuldzinsen abziehen dürfte.

Ebenfalls unberücksichtigt bleibt, dass diese Personengruppe vom Wegfall der ausserfiskalisch motivierten Abzüge betroffen ist, da diese auf Stufe direkte Bundessteuer auch auf selbstgenutzten Zweitliegenschaften sowie vermieteten oder verpachteten Liegenschaften entfallen. Gründe hierfür sind, dass diese Abzüge zum einen nicht separat in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Zum andern kommt erschwerend bei der Abschätzung hinzu, dass für diese Wohnkategorien lediglich ein Teil der ausserfiskalisch motivierten Abzüge, nämlich jene mit wertvermehrenden Charakter, in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden können. Da keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, wie hoch der Prozentsatz der wertvermehrenden beziehungsweise der werterhaltenden Komponente ausfällt, wurde für diese Wohnkategorien auf die Quantifizierung des Wegfalls dieser Abzüge verzichtet. Die Nichtberücksichtigung führt – isoliert betrachtet – in der Tendenz zu leicht überschätzten Mindereinnahmen beziehungsweise zu leicht unterschätzten Mehreinnahmen.

32In dieselbe Richtung weisen Ergebnisse eines alternativen Schätzverfahrens, welches auf Makrodaten der SNB basiert. Bei diesem Ansatz ist ein gesamtstaatlicher reiner Systemwechsel bei einem Zinssatz von etwa 3,8 Prozent aufkommensneutral, wenn Schuldzinsen in Höhe der steuerbaren Vermögenserträge geltend gemacht werden können (Variante 1). Auf Basis der Eckwerte der vorgesehenen Gesetzesänderung, d. h. inklusive des Ersterwerberabzugs sowie der kantonalen Energiespar- und Umweltschutzabzüge, dürfte ein Systemwechsel bei einem Zinsniveau von knapp 4,5 Prozent aufkommensneutral ausfallen. Das Makroverfahren ist mit Blick auf den kritischen Zinssatz, der eine aufkommensneutrale Reform garantiert, somit pessimistischer als die Hochrechnung auf Basis der Berner und Thurgauer Daten. Kennzeichnend für diesen Makroansatz ist, dass das

Immobilienvermögen der privaten Haushalte auf Marktwerten beruht und in den Daten somit die Preissteigerungen der letzten Jahre enthalten sind. Da sich die Immobilienkaufpreise von den Mieten entkoppelt haben und zudem Eigenmietwerte nicht jährlich, sondern in grösseren Zeitintervallen angepasst werden, resultiert bei diesem Verfahren ein höherer aufkommensneutraler Zinssatz. Schliesslich können mit diesem Verfahren kantonale Besonderheiten nicht abgebildet werden, sodass lediglich ein gesamtstaatlicher Aufkommenseffekt geschätzt werden kann.