Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Abbildung 4 zeigt für die direkte Bundessteuer (2010er Daten aus dem Kanton Bern) im Variantenvergleich (ausgenommen 3. Variante), wie stark der Schuldzinsenabzug prozentual durch den Systemwechsel zurückgehen würde.33

Bei einer dynamischen Betrachtung ist von zusätzlichen negativen Aufkommenseffekten vornehmlich bei der direkten Bundessteuer auszugehen. Zum einen dürften mit dem Wegfall der Abzugsfähigkeit der Liegenschaftsunterhaltskosten sinkende Gewinnmargen oder Auftragseinbussen im Baugewerbe oder beides einhergehen; diese könnten eventuell durch zusätzliche Wertschöpfung bei Baumarktketten kompensiert werden. Gelingt eine Kompensation nicht vollständig, so sind die Einnahmen der Gewinn-, der Einkommens- und der Mehrwertsteuer negativ betroffen. Darüber hinaus führt die Reduktion der privaten Verschuldungsanreize dazu, dass die Nachfrage nach Hypotheken zurückgehen wird. Dies führt nur dann nicht zu Rückgängen bei der Gewinn- und der Einkommenssteuer, wenn es den Finanzinstituten gelingt, sich neue gewinnträchtige Geschäftsfelder zu erschliessen. Zum anderen wird die Reduktion der Verschuldungsanreize durch eine Erhöhung der Sparquote oder durch finanzielle Umschichtungen der privaten Haushalte oder durch beides begünstigt. Letztgenannter Effekt führt zu einem Wegfall steuerbarer Vermögenserträge und sollte gewichtiger ausfallen, da eine Erhöhung der Sparquote schwieriger zu verwirklichen ist als die Auflösung liquider Vermögenspositionen. Bei einer Erhöhung der Sparquote sind die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer negativ betroffen, während sich die Einnahmen der Einkommenssteuer dynamischer entwickeln sollten. Für den wahrscheinlicheren Fall einer Auflösung mobilen Vermögens ist die Entwicklung der Einkommenssteuereinnahmen aufgrund des Wegfalls steuerbarer Vermögenserträge negativ betroffen.

Theoretisch könnten die Haushalte sämtliches (Wertpapier-)Vermögen zwecks Begleichung der Hypothekarschulden auflösen. Diese maximale Anpassung wird sich jedoch nicht einstellen, da nur ein Teil derjenigen Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer, die über steuerbare Vermögenserträge verfügen, (liquides) Vermögen zur Begleichung der Hypothek auflösen wird. Darüber hinaus sind viele Hypotheken mit einer festen Laufzeit abgeschlossen worden, sodass sich der Effekt einer Reduktion des Hypothekarvolumens erst langsam aufbauen wird. In der Summe dürften bei Einschluss dieser dynamischen Effekte und bei einem Zinsniveau von rund 3,5 Prozent leichte Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer entstehen und geringe Effekte auf die Mehrwertsteuereinnahmen zu verzeichnen sein, wenn der Schuldzinsenabzug auf die steuerbaren Vermögenserträge begrenzt wird (Variante 1 und 2). Bei Umsetzung der 4. Variante könnte die Reform – auch unter Einbezug der dynamischen Effekte – langfristig in etwa aufkommensneutral ausfallen, während sich bei Umsetzung der 5. Variante – selbst unter Einschluss der dynamischen Effekte – langfristig substanzielle Mehreinnahmen ergeben dürften.

Die Schätzungen zu den Aufkommenseffekten sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, da:

 das Zinsniveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform unbekannt ist;

33 Der Prozentsatz nicht mehr abzugsfähiger Schuldzinsen hängt nicht nur von der umzusetzenden Variante, sondern auch vom Zinsniveau ab. Würde sich die Rendite auf die Vermögenserträge in derselben Weise ändern wie das Zinsniveau, bliebe der Prozentsatz nicht abzugsfähiger Schuldzinsen allerdings konstant. Zur 3. Variante können mangels Daten bezüglich qualifizierter Beteiligungen keine Zahlen ausgewiesen werden.