Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten

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geschätzt werden. Zumindest lässt sich – da für qualifizierte Beteiligungen ein Ausnahmetatbestand eingeführt wird – die Aussage treffen, dass die Einnahmen geringer ausfallen würden als bei der 4. Variante, welche den Schuldzinsenabzug allein auf steuerbare Erträge aus unbeweglichem Vermögen beschränkt. Letztgenannte Variante dürfte jährlich zu statischen Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer von knapp 200 Millionen Franken führen. Würden Schuldzinsen nicht mehr zum Abzug zugelassen (5. Variante), ginge dies mit Mehreinnahmen von etwa 650 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer einher. Von den geschätzten Aufkommenseffekten bei der direkten Bundessteuer hätten gemäss geltendem Recht der Bund 83 Prozent und die Kantone 17 Prozent zu tragen.

Mit dem zum heutigen Zeitpunkt bestehenden Zinsniveau würde die Reform dagegen zu jährlichen Mindereinnahmen von etwa 400-500 Millionen Franken (Varianten 1 und 2) bei der direkten Bundessteuer führen. Bei einer Begrenzung des Schuldzinsenabzugs auf immobile Vermögenserträge (4. Variante) werden die Mindereinnahmen auf rund 350 Millionen Franken geschätzt. Fallen Schuldzinsen im Privatvermögen vollständig weg (5. Variante), ergäben sich Mindereinnahmen von etwa 100 Millionen Franken.

Welcher Zinssatz im Zeitpunkt des Inkrafttretens bzw. in den darauffolgenden Jahren vorliegen wird, kann nicht vorhergesagt werden. Für die Periode von 1970 bis 2015 betrug die durchschnittliche Verzinsung von zehnjährigen Bundesobligationen 3,9 Prozent; wird nur das Zeitintervall von 1990 bis 2015 betrachtet, so sank die Durchschnittsverzinsung auf 3,1 Prozent. Das Hypothekarzinsniveau liegt etwa einen Prozentpunkt über der Rendite von Bundesobligationen. Ob sich diese Differenz bei den Zinsen in die Zukunft extrapolieren lässt, ist ungewiss. Je nach Höhe des Hypothekarzinsniveaus und in Abhängigkeit der gewählten Variante für den Schuldzinsenabzug können sich aus der Reform somit beträchtliche Mehr- oder Mindereinnahmen ergeben.

Abbildung 4: