Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/21: Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung · 52 Seiten
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jedoch nicht abgeschafft werden soll, bleibt für diese Kategorie der heute geltende Veranlagungsaufwand bestehen. Administrative Erleichterungen für die Kantone ergeben sich daraus, dass beim Eigenheim am Wohnsitz der Abzug für Liegenschaftsunterhalt entfällt. Erhöhter Abgrenzungs- und Prüfaufwand ergibt sich in einem spezifischen Punkt: Solange die Kantone von der Kann-Vorschrift im StHG Gebrauch machen und in ihrem kantonalen Recht weiterhin Abzüge für Energiesparen und Umweltschutz vorsehen, müssen die Veranlagungsbehörden künftig prüfen, ob die geltend gemachten Abzüge nicht abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten oder abzugsfähige Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Neben den Effekten auf die öffentlichen Haushalte hat die Abschaffung des Eigenmietwerts am Wohnsitz auch Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Folgende Anpassungsreaktionen sind plausibel:
Nachfrage nach selbstbewohntem Wohneigentum: Die steuerlichen Rahmenbe-
dingungen können die Entscheidung beeinflussen, Wohneigentum zu erwerben. Bei einem tiefen (hohen) Zinsniveau führt das neue Regelwerk für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer zu einer Steuersenkung (Steuererhöhung). Ist dies der Fall, so kapitalisiert sich der Steuervorteil (Steuernachteil) in den Bodenpreisen. Hieraus resultiert ein Anstieg (eine Reduktion) der Bodenpreise, sofern nicht parallel dazu zusätzliches erschlossenes Bauland auf den Markt kommt. Aufgrund der zu erwartenden langfristig vergleichsweise geringen Steuervor- bzw. -nachteile dürften die Auswirkungen auf die Kaufpreise von Wohnimmobilien und die Wohneigentümerquote auf längere Sicht vernachlässigbar sein, wenn bezüglich der Ausgestaltung des Schuldzinsenabzugs eine der Varianten 1 bis 4 umgesetzt würde. Würden Schuldzinsen im Privatvermögen nicht mehr zum Abzug zugelassen (Variante 5), dann hätte dies dagegen spürbare Auswirkungen auf die Immobilienpreise. Bei Umsetzung dieser Variante ist mit fallenden Immobilienpreisen zu rechnen. Trotz des Wegfalls des Eigenmietwerts auf dem Eigenheim müssen Miet- oder Pachterträge bzw. der Eigenmietwert auf der selbstgenutzten Zweitliegenschaft weiterhin versteuert werden. Aus diesem Grund dürften die Preisrückgänge bei Renditeliegenschaften und Zweitliegenschaften markanter ausfallen.
Nachfragestruktur: Auch wenn sich die Abschaffung des Eigenmietwerts lang-
fristig mit Ausnahme der Variante 5 nicht auf die absolute Höhe der Nachfrage nach selbstbewohntem Wohneigentum auswirken sollte, ist nicht auszuschliessen, dass sich zumindest die Struktur der Nachfrage verändert. Diese Verschiebung kann den Ausbaustandard, die Lage der Immobilie oder auch die Grösse der Wohnung betreffen. Solche Anpassungen werden insbesondere bei Umsetzung der 5. Variante wahrscheinlicher. In geografischer Hinsicht dürften Tourismuskantone sowie Kantone, in welchen viele Renditeliegenschaften im Privatvermögen gehalten werden, stärker betroffen sein.
Portfolioumschichtungen: Neben realwirtschaftlichen Anpassungen, die die
Höhe und die Struktur der Nachfrage nach Wohneigentum betreffen, sind auch finanzwirtschaftliche Anpassungsreaktionen möglich. Dieser Anpassungskanal betrifft Finanzierungsentscheidungen der privaten Haushalte. Im jetzigen System