Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 47Fedlex · Ergebnisbericht

Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Zustimmung sämtlicher Erbinnen und Erben. Dies entspricht der Systematik des Erbrechts und muss unbedingt so beibehalten werden.289

Alle im Bericht erwähnten Elemente zur Beurteilung des Kriteriums der Eignung werden begrüsst. Im Übrigen wird es Sache der Praxis sein, den Eignungsbegriff zu klären, und es erscheint nicht notwendig, diese Frage im Gesetzestext genauer zu regeln. Dazu wird wahrscheinlich die Rechtsprechung zum bäuerlichen Bodenrecht herangezogen. Diese ist im Übrigen nicht nur im Zusammenhang mit Fragen interessant, welche die Fähigkeiten der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst betreffen, sondern auch jene der Ehegattin, des Ehegatten oder der Kinder. Ein Verweis auf diese Rechtsprechung in der Botschaft könnte sinnvoll sein, um eine Vielzahl von Gerichtsverfahren zu vermeiden.290

Es muss möglich sein, dem geplanten Artikel 617 einen Artikel 617a mit folgendem Wortlaut zur Seite zu stellen: «617a.1 Auf Antrag der Mehrheit der Erben, auf die mindestens die Hälfte der Erbanteile fällt, ordnet das Gericht an, das Unternehmen im Rahmen einer Gemeinderschaft zu erhalten.2 Die Person oder Personen, die allenfalls die bevorzugte Zuweisung verlangen, führen eine Ertragsgemeinderschaft.3 Ohne wichtige Gründe für eine Auflösung vor diesem Zeitpunkt wird die Dauer der Gemeinderschaft vom Gericht festgelegt». Mit dieser Formulierung wird bei der Zuweisung der Vermögenswerte des Unternehmens unter den Miterbinnen und Miterben eine gewisse Gleichheit hergestellt, indem zumindest der Ertrag gemeinsam bleibt.291

Die Vermögenswerte der Erblasserin oder des Erblassers, die auf den Namen des Unternehmens lauten, das sie bzw. er beherrscht, könnten gemäss der Vorlage an sich eine bevorzugte Zuweisung rechtfertigen, selbst wenn sie nicht betriebsnotwendig sind. Diese ungerechtfertigte Nutzung der bevorzugten Zuweisung muss verhindert werden. Würde darauf verzichtet, ein solches Unternehmen von der Spezialregelung auszuschliessen, müsste eine neue Bestimmung in die Vorlage aufgenommen werden. Nur eine Klage aus dem Recht eines Dritten gegen das von der verfügenden Person beherrschte Unternehmen ist geeignet, eine befriedigende Lösung zu bieten. Somit könnte der Vorentwurf mit der folgenden Bestimmung ergänzt werden: «617b.1 Wurden nicht betriebsnotwendige Vermögenswerte so in die juristische Person eingebunden, die das Unternehmen bildet, dass sie bevorzugt zugewiesen werden können, kann sie jede Erbin oder jeder Erbe aus dieser Gesellschaft aussondern, um sie den ordentlichen Teilungsregeln zu unterstellen.2 Unter dem Vorbehalt der dinglichen Subrogation haftet die Gesellschaft für die Veräusserung dieser Vermögenswerte.»292

Abs. 1

Es stellt sich die Frage, ob die Regelung auch gelten soll, wenn die erbberechtigte Person, welche die Kontrolle über ein Unternehmen zu Lebzeiten ausübt (bei einer Zuwendung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten von über fünfzig Prozent), vorverstirbt und die Erblasserin oder der Erblasser vor dem Tod keine andere Regelung trifft und somit die Nachkommen der vorverstorbenen erbberechtigten Person die Rechtsnachfolge antreten, diese aber noch minderjährig sind. Hier wäre zu überlegen, ob nicht eine andere Erbin oder ein anderer Erbe die Zuweisung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an sich verlangen könnte.293

Im erläuternden Bericht wird mehrfach darauf hingewiesen, dass es primär um die Wahrung der Möglichkeit der familieninternen Übernahme eines Unternehmens geht. In diesem Zusammenhang wäre allenfalls die Thematik zu erörtern, ob die Privilegierung einer erbberechtigten Person zugunsten des volkswirtschaftlich gewünschten Unternehmenserhalts und die damit

289 SNV, S. 4.

290 UNIGE, S. 2.

291 UNIL, S. 6.

292 UNIL, S. 6.

293 BS, S. 2.