Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
Herauslösung operativer Gesellschaften möglich ist. Aktiengesellschaften, die familiär beherrscht werden, nutzen für die Führung und Verwaltung des Unternehmens häufig die Struktur einer Holdinggesellschaft. Auf solche Familienholdings wird in der Praxis regelmässig zurückgegriffen, um den Problemen der Unternehmensnachfolge entgegenzuwirken. Der erläuternde Bericht statuiert nun aber, dass reine Vermögensverwaltungsgesellschaften (inkl. Holding- und Immobiliengesellschaften) nicht von den Bestimmungen der Unternehmensnachfolge erfasst werden sollen. Dieser Ausschluss ist problematisch, etwa dann, wenn eine Holding sowohl an einer Immobiliengesellschaft als auch an einem operativen Familienunternehmen beteiligt ist, mithin wenn eine «gemischte» Holding besteht. Im Todesfall befinden sich im Nachlass der Unternehmerin oder des Unternehmers lediglich die Anteile dieser Holdinggesellschaft. Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes kann im Falle einer «gemischten» Holding keine Zuteilung des Unternehmens verlangt werden, da dieses teilweise als Vermögensverwaltungsgesellschaft qualifiziert. Es sollte vorgesehen werden, dass eine Miterbin oder ein Miterbe zum Zweck der Übernahme etwa die Aufspaltung der Holding in einen reinen Vermögensverwaltungsteil und einen «realen» Unternehmensteil verlangen kann bzw. den zuständigen Gerichten die Kompetenz zur Umstrukturierung einer solchen Holding zukommt. In der Praxis ist es nämlich durchaus üblich, dass Unternehmerinnen und Unternehmer ihre Unternehmen, Immobilien und gegebenenfalls weitere Vermögenswerte unter dem Dach einer «Top-Holding» in verschiedenen Tochtergesellschaften gruppieren und dadurch letztlich «gemischte» Holdinggesellschaften in den Nachlass fallen. Angesichts dessen mutet es stossend an, wenn Unternehmen, die unter einer «Top-Holding» zusammengefasst sind, nicht ebenfalls in den Genuss der vorgesehenen Erleichterungen des neuen Rechts kommen.285
Bezüglich börsenkotierten Gesellschaften und sogenannten reinen Vermögensverwaltungsgesellschaften wird das öffentliche Interesse implizit verneint (Art. 616 Abs. 1 VE-ZGB). Allenfalls müssten in der Vorlage im Sinne der Interessenabwägung zwischen den Rechten der Erbinnen und Erben und dem volkswirtschaftlichen Interesse noch weitere Differenzierungen vorgenommen werden (z. B. Mindestanzahl von Arbeitsplätzen, Mindestjahresumsatz etc.) und möglicherweise müsste dafür ein separates Gesetz geschaffen werden.286
Abs. 2
Anstelle der vollständigen Bezeichnung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht sollte wie in den Artikeln 654a, 682a und 798a ZGB die Abkürzung verwendet werden.287
5.4 Art. 617
Allgemeines
Die Zuweisungskompetenz des Gerichts sollte auf alle Vermögenswerte eines Nachlasses ausgedehnt werden, in dem sich ein Unternehmen befindet. Denn es ist nicht denkbar, dass das Gericht nur das Unternehmen zuweisen kann und dass für die übrigen Nachlassgegenstände eine Aufteilung in Lose und eine Losziehung erfolgen muss.288
Artikel 617 VE-ZGB regelt einzig den Anspruch auf Zuweisung eines Unternehmens, wenn die Erblasserin oder der Erblasser nichts Entsprechendes verfügt hat. Wurde eine Verfügung über die Zuteilung erlassen, ist der Artikel nicht anwendbar, selbst wenn durch eine ungeschickte Zuteilung der Erblasserin oder des Erblassers das Unternehmen schlimmstenfalls liquidiert werden muss. Damit eine abweichende Zuteilung vorgenommen werden kann, braucht es die
285 ZG, S. 2.
286 BS, S. 1.
287 VD, S. 3.
288 SAV, S. 2.