Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Ausgewogenheit innerhalb der Familie

• Der Vorentwurf sorgt dafür, dass die Gleichstellung der Erbinnen und Erben gewahrt

bleibt.47 Mit der vorliegenden Vorlage gelingt eine ausgewogene Balance zwischen den Interessen an der Unternehmensnachfolge wie auch den Interessen der nicht unternehmensführenden pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben.48

• Die Grundwerte des schweizerischen Erbrechts, so beispielsweise der Pflichtteilsschutz,

werden dadurch gewahrt, dass entsprechende Schutzmassnahmen (wie etwa die Sicherstellungs- und Zinspflicht) eingeführt werden.49

• Eine Aufweichung des Pflichtteilsanspruches im Zusammenhang mit der familieninternen

Unternehmensnachfolge ist sachgerecht und angemessen.50

Verschiedenes

• Die Entscheidungsautonomie und Eigenverantwortung der Erblasserin oder des Erblas-

sers müssen im Zentrum der erbrechtlichen Regelungen stehen. Das bedingt eine möglichst weitgehende Freiheit, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.51

• Die Vernehmlassungsvorlage erscheint als ausgewogener, auch dem Stil des Zivilgesetz-

buchs entsprechender und erfreulicherweise «lesbarer», einigermassen homogen einzufügender Einschub. Dass speziellen Bedürfnissen spezifischer Nachlässe nach Möglichkeit zu entsprechen wäre, ist sodann die Anforderung an ein modernes, flexibles Gesetz.52

4.2.2 Kritische Bemerkungen

Es wurden die folgenden kritischen Aspekte festgehalten:

Unternehmensnachfolge

• Grundsätzlich ist es so, dass die gegebenen zivilrechtlichen Möglichkeiten im Rahmen der

Unternehmensnachfolge der Erblasserin oder dem Erblasser sowie den Erbinnen und Erben genügend Handlungsspielraum einräumen, um eine vernünftige und nachhaltige Nachlassplanung vorzunehmen. Sind im Nachlass nicht genügend Mittel vorhanden und wird trotzdem eine familieninterne Nachfolge angestrebt, können auf einvernehmliche Art und Weise Themenkreise wie eine allfällige (gemischte) Schenkung, Zahlungsmodalitäten, insbesondere Fälligkeiten, Werte usw., d. h. mithin mittels einer Verfügung von Todes wegen, weit vor dem Erbgang geregelt werden.53

• Die Übertragung eines Unternehmens kann praxisgemäss sehr unterschiedlich vorgenom-

men werden. Kaum Schwierigkeiten ergeben sich, wenn es zum Marktpreis verkauft wird oder dessen Wert den Pflichtteil der begünstigten erbberechtigten Person nicht überschreitet.54

• Mehrere wichtige Fragen sind nicht geregelt. Dies verhindert gerade eine verlässliche Pla-

nung, auf die im erläuternden Bericht Bezug genommen wird. Bei der ersten Frage geht es um die Schätzung selbst. In der Vorlage muss zwischen den verschiedenen Methoden zur Bestimmung des Verkehrswerts entschieden werden, da dieser Punkt sowohl für die Erbteilung und die Ausgleichung als auch für die Herabsetzung entscheidend ist. Die

47 KMU-Forum, S. 1.

48 economiesuisse, S. 1; SGB, S. 2; suissetec, S. 1.

49 BE, S. 3.

50 NW, S. 1.

51 glp, S. 1.

52 UZH, S. 1.

53 SVP, S. 1.

54 SVP, S. 1.