Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
zweite Frage ist mit dem Geltungsbereich des Begriffs Unternehmen verknüpft. In Verbindung mit dieser Frage sollte der Entwurf sicherlich eine Bestimmung enthalten, welche die bevorzugte Übertragung von Vermögenswerten der Erblasserin oder des Erblassers sanktioniert, die zu Gesellschaftsvermögen geworden sind, aber nicht mit dem Betrieb des Unternehmens zusammenhängen. Was die Frage der bevorzugten Zuweisung betrifft, sieht die Vorlage nur eine Alles-oder-nichts-Lösung vor. Eine Erbengemeinschaft kann auch eine durchaus denkbare Lösung für die Fortführung des Unternehmens sein, zumindest als modus vivendi. Schliesslich sollte sich die Vorlage nicht darauf beschränken, die einfache amtliche Schätzung von Grundstücken des Nachlasses aufzuheben, sondern im Gegenteil diese Schätzung auch auf Unternehmen ausweiten und sie bereits der Person, die eine lebzeitige Zuwendung macht, und der Person, die eine lebzeitige Zuwendung annimmt, öffnen. Die Schätzung, von der angenommen wird, dass sie genau ist, weil es sich um eine amtliche Schätzung handelt, sollte eine sichere Planung für die Unternehmerin oder den Unternehmer gewährleisten.55
Gesellschaft und Wirtschaft im Allgemeinen
• Der erläuternde Bericht geht davon aus, dass – wenn weder im Unternehmen noch im
Nachlass ausreichend freies Vermögen vorhanden ist, um die Pflichtteilsansprüche der übrigen Erbinnen und Erben zu befriedigen – oft keine familieninterne Unternehmensnachfolge möglich ist und das Unternehmen liquidiert werden muss. Weiter wird im Rahmen der Vorlage angenommen, dass aufgrund dieser behaupteten Liquidationen ein Interesse der Allgemeinheit bestünde, diese Unternehmen zu erhalten. Die Vorlage geht somit von einer Vermutung aus. Die behaupteten bisherigen volkswirtschaftlichen Effekte sind nicht nachgewiesen.56
• Die effektivste Massnahme sowohl zum Schutz der Minderheitserbinnen und -erben als
auch im gesamtvolkswirtschaftlichen Interesse an der Erhaltung des Unternehmens wäre, sofern man diese Vorlage weiterverfolgen will, dem Gericht die Möglichkeit zu geben, auch ohne entsprechenden Antrag im Fall eines Erbteilungsprozesses das Unternehmen bzw. den im Nachlass befindlichen Unternehmensmehrheitsanteil an einen Dritten zu veräussern. Dies würde dem Schutz der pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben dienen. Arbeitsplätze gehen bei einem Verkauf nicht verloren.57
• Es wird erwartet, dass das Gericht bei seinen Entscheidungen eine Interessenabwägung
vornimmt, bei der die gesamtvolkswirtschaftlichen Interessen an der Erhaltung des Unternehmens eine massgebliche Rolle spielen. Das führt dazu, dass das Gericht wohl oder übel ein (oder mehrere) Gutachten in Auftrag geben wird. Fragen z. B. der Eignung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, der Rentabilität eines Unternehmens in der Zukunft oder gesamtvolkswirtschaftliche Fragen sind keine Rechtsfragen und sollen von einem Gericht auch nicht beantwortet werden.58
• Allenfalls müssten in der Vorlage im Sinne der Interessenabwägung zwischen den Rech-
ten der Erbinnen und Erben und dem volkswirtschaftlichen Interesse noch weitere Differenzierungen vorgenommen werden (z. B. Mindestanzahl von Arbeitsplätzen, Mindestjahresumsatz etc.). Möglicherweise könnte dafür letztlich ein separates Gesetz geschaffen werden.59
55 UNIL, S. 2.
56 VPAG, S. 2.
57 VPAG, S. 2.
58 VPAG, S. 3.
59 BS, S. 1.