Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Risiko von Streitigkeiten

• Die Gesetzesvorlage ist teilweise zu unklar und zu wenig präzise. Die vorgeschlagene Re-

gelung ist zudem teilweise zu weitgehend und schiesst über das eigentliche Ziel hinaus. Sie führt zu einer Erhöhung des Risikos von Erbstreitigkeiten, welche die Fortführung eines Unternehmens erheblich gefährden.67

• Gerichtsverfahren in der Schweiz sind teuer, langsam und ineffizient. Während der Dauer

eines Gerichtsverfahrens ist die Erbschaft nicht geteilt bzw. kann über das im Nachlass befindliche Unternehmen nicht entschieden werden. Entsprechend besteht während des Gerichtsverfahrens im Unternehmen «Stillstand», da wohl keine Partei während eines solchen Verfahrens das Unternehmen leiten will bzw. sich wegen des unklaren Ausgangs des Gerichtsverfahrens für das Unternehmen einsetzen wird. Die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann leicht mehrere Jahre betragen.68

Verschiedenes

• Die beabsichtigten Massnahmen bergen ein erhebliches Missbrauchspotenzial: Je nach

Einzelfall wird die Unternehmensnachfolge gleich von mehreren Erbinnen und Erben verlangt werden, um im Ergebnis langfristig finanziell bessergestellt zu werden, indem Miterbinnen und Miterben beispielsweise bloss der Anspruch auf den Pflichtteil verbleibt. Mit der Vorlage werden also gerade hinsichtlich der Übernahme von «problematischen» – bis hin zu den fast mittellosen – Unternehmen falsche Anreize geschaffen bzw. eine nicht zweckmässige Motivation begünstigt. Je nach Einzelfall wäre der Verkauf an Dritte oder die Liquidation des Unternehmens nicht nur für die Erbinnen und Erben, sondern auch volkswirtschaftlich gesehen, die beste Lösung.69

• Die Vorlage ist ein unbegründeter Eingriff in die Privatsphäre. Gemäss den anerkannten

Grundsätzen des schweizerischen Erbrechts findet unter den Erbinnen und Erben jeweils eine Erbteilung statt. Gemäss Artikel 607 Absatz 2 ZGB können die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren. Gemäss Artikel 610 Absatz 1 ZGB haben alle Erbinnen und Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft. Eine Erbteilung verlangt Einstimmigkeit unter den Erbinnen und Erben, das heisst: Es findet keine Erbteilung statt, ohne dass nicht alle Erbinnen und Erben einverstanden sind.70

• In mehreren Punkten (Art. 522a, 628 Abs. 2, 633a, 633b VE-ZGB) muss der Entwurf un-

bedingt auf das geltende Recht abgestimmt werden, da andernfalls in der Praxis grosse Schwierigkeiten auftreten werden.71

• Dass nur die Unternehmensnachfolge geregelt wird, kann etwas irritieren, denn es gibt

andere Situationen (z. B. Kunst- oder Künstlernachlässe; Objekte, zu denen eine Miterbin oder ein Miterbe aus besonderen Gründen einen besonderen Bezug hat, usw.), die typischerweise ebenfalls (und seit dem BGE 143 III 425 noch akzentuiert) eine besondere Zuweisung rechtfertigen würden (z. B. eine rollstuhlgängige Liegenschaft, die nach Kriterien analog Art. 612a ZGB zuzuweisen wäre). Die aktuelle Reform des Erbrechts erweist sich in diesem Punkt eher von (guter und nützlicher, aber sehr punktueller) Lobbyarbeit getrieben als an einem Gesamtbild interessiert. Es wird mithin zentral sein, im Rahmen der

67 EXPERTsuisse, S. 7.

68 VPAG, S. 3.

69 SVP, S. 2.

70 VPAG, S. 2.

71 UNIL, S. 2.