Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten

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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001

Beschäftigung, Familienunternehmen und KMU

• Ein Gericht kann nur angerufen werden, wenn eine erbberechtigte Person die entspre-

chenden finanziellen Mittel hat, um die Gerichts- und Anwaltskosten zu bevorschussen bzw. zu bezahlen. Prozessieren kann nur, wer die entsprechende Liquidität hat. Es ist davon auszugehen, dass bei Kleinunternehmen in vielen Fällen die notwendige Liquidität zum Prozessieren nicht vorhanden ist.60

Ausgewogenheit innerhalb der Familie

• Die vorgeschlagenen Massnahmen ergehen ausnahmslos zulasten der übrigen pflichtteils-

geschützten Miterbinnen und Miterben, indem deren Erbteil im Vergleich zum geltenden Recht gekürzt oder zumindest der Pflichtteilsanspruch gestundet wird. So kommt es zu einer partiellen gesetzlichen Enterbung und zu einem Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Betroffenen. Enterbung und Ungleichbehandlung sind Sachverhalte, die regelmässig Grundlage für einen Erbenstreit bilden.61

• Einige der vorgesehenen Massnahmen könnten zu beträchtlichen Ungleichheiten zwi-

schen den pflichtteilsgeschützten Erbinnen und Erben zugunsten des Fortbestands des Familienunternehmens und der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers führen, insbesondere im Fall der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten.62

• Die Vorlage steht einem der wesentlichen Ziele des schweizerischen Erbrechts entgegen,

nämlich der Sicherung des Friedens zwischen den und über die Generationen. Wie auch immer ein Gericht entscheidet: Eine Partei wird mit dem Urteil nicht einverstanden sein und der Streit über Generationen hinaus ist vorprogrammiert.63

• Zwecks möglichst geringer Beeinträchtigung des Familienfriedens und somit auch im Hin-

blick auf die Reduktion des Risikos von Erbstreitigkeiten ist im vorliegenden Zusammenhang grosser Wert auf möglichst klare und griffige Gesetzesbestimmungen zu legen, welche auf ihren eigentlichen Zweck und den notwendigen Inhalt beschränkt werden. Daher wird eine umfassende und gründliche Überarbeitung der vorgeschlagenen Gesetzesregelungen empfohlen. Zudem würde es begrüsst, wenn die vorliegende Gesetzesvorlage mit der laufenden Erbrechtsrevision vereinigt und gesamtheitlich beraten und verabschiedet würde.64

Steuerrecht

• Für die Begünstigung einer reibungslosen Unternehmensnachfolge ist die Erbschafts-

steuer schweizweit in harmonisierter Art und Weise abzuschaffen: Diese Steuer ist qualifiziert wirtschaftsfeindlich, weil Klein- und Mittelbetriebe bei einer Übernahme finanziell unnötig belastet werden.65

• Die Modalitäten zulasten der Miterbinnen und Miterben hätten durch andere Entlastungs-

massnahmen zugunsten der Unternehmensnachfolgerin oder des Unternehmensnachfolgers, insbesondere aus steuerlicher Sicht, reduziert werden können.66

60 VPAG, S. 3.

61 SVP, S. 1.

62 JuCH, S. 3.

63 VPAG, S. 2.

64 EXPERTsuisse, S. 7.

65 SVP, S. 2.

66 JuCH, S. 3.