Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 59 Seiten
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Vernehmlassungsbericht Unternehmensnachfolge
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.300059 / 232.1/2019/00001
gen Fällen können die unabhängigen Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte eine entscheidende Rolle spielen und ungehinderter Impulse geben. Daher ist es wichtig, eine gute Struktur und Zusammensetzung des Verwaltungsrats zu gewährleisten.79
• Es wird die Auffassung vertreten, dass konventionelle Ansätze (Erbvertrag, Aktionärsver-
trag zur Bindung der Familienangehörigen oder zur Festlegung von Abfindungsklauseln, Teilungsvereinbarungen mit der Festlegung von Berechnungsregeln usw.) oder strukturelle Ansätze (Aufteilung oder Aufspaltung eines Unternehmens, Gründung einer Unternehmensstiftung usw.) gefördert werden sollten. Denn anhand der neuen Bestimmungen lassen sich zwar die Rechte der beteiligten Personen und die zu schützenden Interessen gut nachvollziehen, doch sie könnten schwierig anzuwenden sein, wenn vor dem Tod keine Massnahmen zur Planung der Unternehmensnachfolge getroffen werden (Risiko von langen und kostspieligen Gerichtsverfahren und von Familienkonflikten). Es wäre daher sinnvoll, zumindest einige Beispiele für mögliche Massnahmen anzugeben: Erbvertrag, Aktionärsbindungsvertrag, Unternehmensumstrukturierung, Gründung einer Unternehmensstiftung oder eines Trusts.80
• Mit den neuen Rechtsvorschriften lässt sich die Notwendigkeit nicht kompensieren, dass
die Eigentümerin oder der Eigentümer des Unternehmens die Übertragung vorwegnimmt und Vorkehrungen für den Todesfall trifft, die an die Umstände des Einzelfalls angepasst sind.81 Eine aktive Planung der Unternehmensnachfolge ist aus Sicht der Wirtschaft stets vorzuziehen, damit die Auseinandersetzung wenn möglich nicht den Erbinnen und Erben im Todesfall überlassen wird. Zwar mögen die neuen erbrechtlichen Bestimmungen verhindern helfen, dass das Familienunternehmen im Todesfall veräussert werden muss; doch gleichzeitig besteht das Risiko, dass im Falle der Uneinigkeit unter den Erbinnen und Erben die gerichtliche Erbteilung stark hinausgezögert würde, was für die Familienunternehmen und auch die Erbinnen und Erben selbst letztlich aufgrund der entstehenden Kosten sowie des Zeitverlusts wenig zielführend sein dürfte.82
• Familienunternehmen können sehr unterschiedlich sein und verschiedene Formen anneh-
men. Hinzu kommt, dass die Übertragung von Unternehmen auf verschiedene Weise erfolgen kann und die zu berücksichtigenden Nachfolgeaspekte nicht stets von gleicher Bedeutung sind. Gewisse heikle Situationen können vermieden werden, wenn die Übertragung rechtzeitig im Voraus und vor dem Ableben der Unternehmenseignerin oder des Unternehmenseigners vorbereitet wird. Insofern stehen bereits verschiedene Instrumente zur Verfügung, um die Übertragung so gut wie möglich vorzubereiten.83
Gesellschaft und Wirtschaft im Allgemeinen
• Das Fortbestehen von Unternehmen ist für die Gesellschaft (z. B. Sicherung von Arbeits-
plätzen) und für die Volkswirtschaft essenziell.84
• Das Interesse der Allgemeinheit wiegt a priori nicht mehr als dasjenige der Erbinnen und
Erben und nicht in jedem Fall kann das Weiterführen des Unternehmens die oberste Prämisse sein. Der Staat sollte sich in den Erhalt von Unternehmen nur einmischen, wenn sie systemrelevant sind (too big to fail). Für alles andere gilt die Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen. Die Anpassungen im Erbrecht machen aus dieser Sicht nur Sinn, wenn die
79 CP, S. 1.
80 NE, S. 1.
81 JuCH, S. 3.
82 economiesuisse, S. 3.
83 CP, S. 1.
84 SBV, S. 1; SGV, S. 2.