Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 9 Seiten
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Wer Speisereis in die Schweiz einführt, benötigt gemäss der heutigen Regelung eine Generaleinfuhrbewilligung und hat mit dem BWL einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen. Kleinimporteure werden von dieser Pflicht befreit, haben jedoch wie die übrigen Importeure gegenüber der réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Hinsichtlich einer mit dem internationalen Handelsrecht konformen Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung besteht Handlungsbedarf. Die Schweiz hat dabei sicherzustellen, dass die völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Schweiz sah sich diesbezüglich im Rahmen des WTO-Handelsexamens 2017 internationaler Kritik ausgesetzt, da sie sich gegenüber den WTO-Mitgliedern verpflichtet hat, die mit dem internationalen Recht nicht mehr konforme Ungleichbehandlung von in- und ausländischen Gütern bei der Reispflichtlagerhaltung zu beseitigen.
Was die handelsrechtlich konforme Pflichtlagerhaltung von Kaffee und Reis anbelangt, wird dieser Vorgabe mit der vorliegenden Verordnungsänderung nachgekommen (siehe auch Ziff. 5).
2. Grundzüge der Vorlage
2.1. Aufhebung der Pflichtlagerhaltung für Kaffee
Der Fachbereich Ernährung der WL hat im Rahmen seiner periodischen Überprüfung den Kaffee hinsichtlich seiner Lebenswichtigkeit analysiert. Im Ergebnis hält der Fachbereich fest, dass Kaffee praktisch keine Energie enthält, da er arm ist an Proteinen, Fetten und verdaulichen Kohlenhydraten. Aus ernährungsphysiologischer Sicht vermag Kaffee aufgrund seines fehlenden Nährwerts keinen Beitrag zur Nahrungsenergieversorgung zu leisten und kann deshalb nicht mehr als lebensnotwendiges Gut eingestuft werden. Der Hauptwirkstoff des Kaffees ist Koffein. Neben Kaffee enthalten auch schwarzer und grüner Tee, sowie Cola-Getränke, Energy-Drinks und Kakao Koffein.
Die Gefahr einer längerfristigen Unterversorgung mit Kaffee muss auch aufgrund der Verteilung der Anbaugebiete auf drei Kontinente und der rund ums Jahr möglichen Ernte als gering eingestuft werden. Grössere lokale Ernteausfälle würden höchstwahrscheinlich steigende Marktpreise bewirken, könnten aber über Importe aus anderen Anbaugebieten kompensiert werden. Ausserdem kann davon ausgegangen werden, dass ein allfälliger vorübergehender teilweiser Importunterbruch mit den Rohstoff- und Fertigproduktevorräten der Schweizer Röster und Händler ohne weiteres über einige Wochen aufgefangen werden könnte.
Die wirtschaftliche Landesversorgung ist deshalb der Auffassung, dass beim Kaffee eine ausreichende Versorgungssicherheit durch die Wirtschaft gewährleistet ist und zudem aus ernährungsphysiologischer Sicht auf eine Weiterführung der Pflichtlagerhaltung verzichtet werden kann. Eine Pflichtlagerhaltung von Kaffee,