Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 9 Seiten

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wer Speisereis zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt. Dies hat zur Folge, dass die Lagerpflicht grundsätzlich auf die – wenn auch im geringen Masse – vorhandene Inlandproduktion ausgeweitet wird.

Im Gegensatz zur vom Bundesrat festgelegten Lagerpflicht sind die Garantiefonds der einzelnen Wirtschaftszweige eine Angelegenheit der réservesuisse, welche als private Selbsthilfeorganisation die Garantiefonds im Bereich Nahrungs- und Futtermittel verwaltet. Bestimmungen über die Beitragspflicht an die Garantiefonds oder über die Entschädigung der Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlagerhalter werden von der réservesuisse in ihren eigenen, vom WBF oder BWL zu genehmigenden Regularien verankert. Die Fondsmittel sind nicht Eigentum ihrer einzelnen Mitglieder oder gar des Bundes. Sie stellen privates Sondervermögen mit öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen dar (vgl. Botschaft vom 3. September 2014 zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes; BBl 2014 7142).

Gemäss Artikel 16 Absatz 5 des Landesversorgungsgesetzes (SR 531) ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln nicht zulässig. Das BWL ist im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion gegenüber den Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften dafür besorgt, dass das Verbot einer Beitragspflicht auf im Inland hergestelltem Reis eingehalten wird. Die vorgesehene Änderung der Lagerpflicht für die Reis-Pflichtlagerhaltung ist in Anbetracht der Marktstruktur der Inlandproduktion angemessen. Das BWL wird sicherstellen, dass die betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Pflichtlagerhaltung gleichermassen behandelt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie importierten oder in der Schweiz produzierten Reis in Verkehr bringen. Gegenwärtig produziert nur ein Unternehmen Speisereis im Inland. Sein Marktanteil liegt unter 1 %. Aufgrund der für den Anbau von Reis klimatisch eher ungünstigen Gegebenheiten in der Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass die inländische Reisproduktion in absehbarer Zeit stark zunimmt.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln (SR 531.215.11):

Aufhebung von Artikel 1, Buchstabe b

Der Bundesrat schreibt vor, von ihm festgelegte lebenswichtige Güter vorrätig zu halten. In der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln wird unter anderem die Pflichtlagerhaltung von lebenswichtigen Nahrungsmitteln begründet. Durch die Aufhebung von Artikel 1 Buchstabe b wird Kaffee nicht mehr der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Änderung von Artikel 2 Absatz 1

Eine Generaleinfuhrbewilligung wird nur noch für die Einfuhr von Zucker, Speiseölen und Speisefetten sowie Getreide und Futtermitteln gefordert. Die General-