Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
deren Bestehen sich aus einer historischen Betrachtung schwergewichtig auf psychologische Gründe abgestützt hat, ist heute nicht mehr gerechtfertigt.
Aufgrund der vorerwähnten Feststellungen des Fachbereichs Ernährung hat das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) bei den direkt betroffenen Unternehmen eine Umfrage durchgeführt. Die Betroffenen wurden aufgefordert darzulegen, inwieweit aus ihrer Sicht aus versorgungspolitischen Gründen an der Kaffee-Pflichtlagerhaltung festzuhalten sei.
Von den 15 Kaffee-Pflichtlagerhaltern, die sich an der Umfrage beteiligt haben, haben sich sechs für eine Weiterführung der Pflichtlagerhaltung ausgesprochen. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie für die Lagerhaltung weiterhin finanziell entschädigt werden. Sie erachten die Pflichtlagerhaltung als wichtiges Instrument zur Aufrechterhaltung einer stabilen Versorgungspolitik, wären aber nicht bereit, die Pflichtlager auf freiwilliger Basis und ohne Entschädigung aus dem Garantiefonds zu halten. Sie argumentieren zudem mit der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Kaffees sowie seiner positiven Wirkung auf die physische und psychische Leistungsfähigkeit. Eine Lebensnotwendigkeit des Kaffees lässt sich aus dieser Argumentation nicht herleiten.
Die Kaffee-Importeure, die selbst keine Pflichtlager halten, sind der Meinung, dass Kaffee kein lebensnotwendiges Gut und die Pflichtlagerhaltung nicht notwendig ist. Sie stufen die Gefahr von Störungen der Handelswege und Ernteschwankungen als niedrig ein und sind der Meinung, dass der Markt beim Kaffee eine ausreichende Versorgungssicherheit gewährleistet.
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Landesversorgung, dass auf Kaffee aus ernährungsphysiologischer Sicht verzichtet werden kann, konnte von der Kaffee-Branche mit ihren Antworten auf die im 2017 durchgeführte Umfrage nicht widerlegt werden.
2.2. Änderung der Lagerpflicht von Reis
In der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln schreibt der Bundesrat vor, welche Güter zur Sicherstellung der Versorgung mit Nahrungs- und Futtermitteln der Vorratshaltung unterstellt sind und legt den Kreis der Lagerpflichtigen fest. Beim Reis sind derzeit alleine die Importeure von Speisereis lagerpflichtig. Wer Speisereis in die Schweiz einführt, benötigt gemäss der heutigen Regelung eine Generaleinfuhrbewilligung und hat mit dem BWL einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen. Kleinimporteure werden von dieser Pflicht befreit, haben jedoch wie die übrigen Importeure gegenüber der réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
Die vorliegende Verordnungsänderung bedeutet die Abkehr vom System der Generaleinfuhrbewilligung, die im internationalen Freihandelsverkehr gemeinhin als administratives Handelshemmnis betrachtet wird. Dies hat zur Folge, dass die vorgesehene Änderung für die Einfuhr von Speisereis nicht mehr länger das Vorliegen einer Generaleinfuhrbewilligung voraussetzt. Die beantragte Änderung sieht vor, dass nicht mehr nur die Importeure lagerpflichtig sind, sondern auch