Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 9 Seiten
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Bund einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen. Der Verweis auf Anhang 2 (Kaffee) wird in diesem Artikel weggelassen und es ist keine Lagerpflicht an anderer Stelle vorgesehen. Die Pflicht für Kaffee-Importeure, mit dem BWL einen Vertrag über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee abzuschliessen, entfällt. Dementsprechend wird der Anhang 2 (Kaffee) aufgehoben.
Änderung von Anhang 3
Im Anhang 3 Entfällt die Zolltarifnummer 1006.1090 (Reis in Strohhülse, Paddy-Reis, anderer). Somit entsteht die Lager- und damit Garantiefondsbeitragspflicht für inländischen und importierten Reis gleichermassen erst beim erstmaligen Inverkehrbringen bzw. Import von verarbeitetem (geschliffenem, halbgeschliffenem oder geschältem) Reis. Produktionsbetriebe von Schweizer Paddy-Reis werden somit nicht lagerpflichtig.
4. Auswirkungen
4.1. Auswirkungen auf die Wirtschaft infolge der Aufhebung der Pflichtlagerhal-
tung von Kaffee
Die Kaffee-Pflichtlagerhaltung wird mit Mitteln des von der réservesuisse bewirtschafteten Garantiefonds finanziert. Der Garantiefonds wird mit Beiträgen alimentiert, die von den Importeuren bei der Einfuhr von rohem und geröstetem Kaffee erhoben werden. Aktuell werden beim Import von Kaffee Garantiefondsbeiträge von CHF 3.75 pro 100 kg erhoben. Bei jährlichen Netto-Importen von rund 72`000 t betragen die Beiträge zugunsten des Garantiefonds rund CHF 2.7 Mio. pro Jahr. Damit werden die laufenden Kosten der Pflichtlagerhaltung (Lager- und Finanzierungskostenentschädigung, Verwaltungskosten) gedeckt. Bei einer Aufhebung der Kaffee-Pflichtlager kann auf die Erhebung des Garantiefondsbeitrags verzichtet werden. Nach Aufhebung der Lagerpflicht werden die Importeure um diesen Betrag entlastet. In einem kompetitiven Markt ist davon auszugehen, dass diese Einsparungen an die Konsumenten weitergegeben werden.
Die jährlich vom Garantiefonds ausgerichteten Lagerentschädigungen betragen aktuell rund CHF 2.3 Mio. Nach einem Entscheid zur Aufhebung der Kaffeepflichtlager könnte folglich sofort auf die Erhebung der Garantiefondsbeiträge verzichtet werden, da die Reserven des Fonds ausreichen dürften, um die Lagerhaltung während der Abbauphase zu finanzieren.
Um die Preisrisiken auf den Pflichtlagern herabzusetzen und gleichzeitig die Finanzierungskosten tief zu halten, sind die Waren bei den Pflichtlagerhaltern mit Amortisationszahlungen aus dem Garantiefonds abgeschrieben worden. Bei einer Auflösung der Pflichtlager müssen diese Amortisationen an den Garantiefonds zurückerstattet werden. Für die Pflichtlagerhalter ergibt sich trotz dieser Rückzahlungspflicht kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf, da sie die amortisierten Pflichtlager zu Marktpreisen verkaufen können. Durch diese Rückzahlungen