Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 9 Seiten

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fliessen dem Garantiefonds Mittel zu. Deren Umfang ist abhängig von den Marktpreisen und wird sich nach heutiger Schätzung auf rund CHF 50 Mio. belaufen.

Nach erfolgter Auflösung der Kaffee-Pflichtlager wird im Garantiefonds voraussichtlich ein Überschuss infolge der von den Pflichtlagerhaltern zurückbezahlten Amortisationsgelder anfallen. Das Ausmass des Überschusses ist – neben den Marktpreisen zum Zeitpunkt der Pflichtlagerliquidation – abhängig von der Zeitspanne, während der ein Abbau erfolgt und noch Lager- und Kapitalkostenentschädigungen an die Pflichtlagerhalter auszurichten sind. Ein Abbau sollte aus Sicht des BWL innerhalb von zwei bis drei Jahren ohne relevante Marktbeeinflussung erfolgen können. Die Verwendung des danach verbleibenden Überschusses wird gemäss den Bestimmungen der Statuten der réservesuisse zu Gunsten anderer Garantiefonds der réservesuisse verwendet.

4.2. Auswirkungen auf die Wirtschaft infolge der Änderung der Pflichtlagerhal-

tung von Reis

Die Pflichtlagerhaltung von Reis wird mit Mitteln des von der réservesuisse bewirtschafteten Garantiefonds finanziert. Der Reis-Garantiefonds wird bis anhin mit Beiträgen alimentiert, die von den Importeuren bei der Einfuhr von Speisereis erhoben werden. Der Garantiefondsbeitrag liegt derzeit bei CHF 4.75 pro 100 kg Speisereis. Bei jährlichen Netto-Importen von rund 46`000 t (2017) betragen die Beiträge zugunsten des Garantiefonds rund CHF 2.2 Mio. Damit werden die laufenden Kosten der Pflichtlagerhaltung (Lager- und Finanzierungskostenentschädigung, Verwaltungskosten) gedeckt. Heute produziert nur ein Unternehmen Speisereis im Inland. Sein Marktanteil liegt unter 1 %. In Anbetracht der für den Anbau von Reis klimatisch eher ungünstigen Gegebenheiten in der Schweiz ist nicht davon auszugehen, dass die inländische Reisproduktion in absehbarer Zeit stark zunimmt.

Das Garantiefondssystem wird mit der vorgesehenen Änderung aufrechterhalten. Die Erhebung von Beiträgen an die Garantiefonds ist eine Angelegenheit der réservesuisse, welche als private Selbsthilfeorganisation der Nahrungs- und Futtermittelbranche und unter Aufsicht des BWL die entsprechenden Garantiefonds verwaltet.

4.3. Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

Der administrative, personelle und finanzielle Aufwand für die Aufsicht über die Kaffee-Pflichtlagerhaltung wird nach einer vollständigen Aufhebung der Lager entfallen.

Die Änderung der Lagerpflicht für die Pflichtlagerhaltung von Reis hat keine Auswirkungen auf den Bund.

Die Kantone sind von der Vorlage nicht betroffen.