Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/24: Änderung der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln · 9 Seiten
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einfuhrbewilligung für Kaffee (Anhang 2) entfällt, da er nicht mehr der Pflichtlagerhaltung untersteht. Für Reis (Anhang 3) wird die Generaleinfuhrbewilligung im Zuge des Wechsels zum System der ersten Inverkehrbringung abgeschafft.
Änderung von Artikel 5 (redaktionelle Änderung)
Wer als Importeur weniger als die in den Anhängen zur Verordnung aufgeführten Grenzmengen einführt, der ist von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrages befreit. Solche Importeure von kleinen Mengen haben jedoch wie die übrigen Importeure gegenüber der réservesuisse die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden. Diese Regelung bleibt unverändert und gilt für alle Importeure von Pflichtlagerwaren.
Ergänzung von Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 4
In Absatz 1 dieses Artikels wird vorgesehen, dass neben den Importeuren künftig auch Verarbeiter lagerpflichtig sind. Der Absatz 4 regelt die Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags neu auch für Reis und wird entsprechend mit dem Verweis auf Anhang 3 Ziffer 2 ergänzt. Die Regelung zur Befreiung von der Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrages ist hier nur noch für die Müller (Getreide) und Verarbeiter (Futtermittel und Reis) erforderlich. Die Importeure sind bereits mit der Bestimmung in Artikel 5 abgedeckt und müssen deshalb in Artikel 10 Absatz 4 nicht mehr aufgeführt werden.
Änderung von Artikel 11 Absatz 2bis(neu) und 3
Die Meldepflichten für die Importeure und Verarbeiter von Reis werden in Analogie zu den bestehenden Meldepflichten für Getreide-Müller und Futtermittel-Verarbeiter geregelt.
Änderung von Artikel 12 Absatz 2 (redaktionelle Änderung)
Anhang 2 aufgehoben
Artikel 13a
Die Verordnung enthält eine Übergangsbestimmung, die festhält, dass die bestehenden Pflichtlagerverträge über die Pflichtlagerhaltung von Kaffee zwischen dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung und den lagerhaltenden Unternehmen bis zum vollständigen Abbau der Pflichtlager ihre Gültigkeit beibehalten. Für den Abbau der Pflichtlager wird der Branche bis Ende 2022 Zeit eingeräumt. Dadurch kann vermieden werden, dass die Marktpreise durch kurzfristig zu liquidierende Pflichtlagerware unverhältnismässig beeinträchtigt werden.
Aufhebung von Anhang 2
Artikel 2 der Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Nahrungs- und Futtermitteln bestimmt, dass an Pflichtlager zu legende Güter nur einführen darf, wer über eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB) verfügt und sich verpflichtet, mit dem