Vorlage
Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 193Fedlex · Vorlage
Neuartige Lebensmittel. V des EDI AS ...
Anhang (Art. 6 Abs. 1)
Ohne Bewilligung in der Schweiz verkehrsfähige neuartige Lebensmittel
Die in der Liste aufgeführten neuartigen und neuartigen traditionellen Lebensmittel bedürfen keiner Bewilligung für das Inverkehrbringen in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in der zweiten Spalte aufgeführt sind.
Lebensmittel Einzuhaltende Vorschriften
Sämtliche Lebensmittel, die nach: Die Vorschriften gemäss den einzelnen Durchführungs-
a. der Verordnung (EG) beschlüssen und Meldungen sind einzuhalten. Die im
Nr. 258/972 bewilligt worden Durchführungsbeschluss oder in der Meldung genannte sind oder aufgrund von Mel- Person, an die sich der Beschluss oder die Meldung richtet, dungen nach Artikel 5 der ge- gilt als Bewilligungsinhaberin. Das genannte Produkt darf nannten Verordnung nur durch diese Person oder mit deren Einverständnis durch in Verkehr gebracht wer- andere Personen in Verkehr gebracht werden.
den dürfen,
b. der Verordnung (EU)
2015/22833 in Verkehr ge-
bracht werden dürfen.
Insekten der folgenden Arten: Sachbezeichnung
Tenebrio molitor im Larvenstadi- Die Sachbezeichnung muss einen Hinweis auf die Tierart um (Mehlwurm) unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Acheta domesticus, adulte Form Bezeichnung enthalten.
(Heimchen, Grille) Werden Insekten als Zutat verwendet, muss in der Sach-Locusta migratoria, adulte Form bezeichnung des Lebensmittels darauf hingewiesen werden.
(Europäische Wanderheuschrecke) Kennzeichnung
Lebensmittel, die Insekten als Zutat enthalten, müssen analog Artikel 11 der Verordnung vom 16. Dezember 20164 betreffend die Information über Lebensmittel gekennzeichnet werden.
Anforderungen
Sie müssen aus einer Zucht stammen.
Sie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung oder einem anderen geeigneten Verfahren unterzogen wurden, das gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden.
Sie dürfen als Ganzes oder in zerkleinerter, gemahlener Form abgegeben werden.
2Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und
neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
3Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 3.