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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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h. Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen, für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind und die der gleichen Art und Klasse angehören oder für die dieselbe Beschreibung gilt;

o. Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die grenztierärztlichen Kontrollen durchgeführt werden;

Art. 11 Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen

1Tierprodukte dürfen nach der Ausfuhr in einen Drittstaat nur wiedereingeführt werden, wenn die Ausfuhrbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt und die zuständige Behörde im Drittstaat die Gründe für die Rückweisung oder Ablehnung angibt sowie bescheinigt, dass:

a. die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Produkte eingehalten worden sind;

b. zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat;

c. keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.

2Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel ungebrochen, so genügt eine schriftliche Bestätigung des Speditionsunternehmens, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.

3Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und 3

1Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als:

b. Proben für Forschung, Diagnose und Analyse.

3Ist der Verwendungszweck erfüllt, so müssen die Tierprodukte wieder in ihren Herkunftsstaat ausgeführt oder nach der VTNP11 entsorgt werden.

Art. 14 Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen

Für Brief- und Paketsendungen mit Tierprodukten, die aus Drittstaaten zum Eigengebrauch an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gilt Artikel 13 Absatz 1 sinngemäss.

11 SR 916.441.22