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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Norwegen einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigegeben werden.

Art. 65 Reduktion der Kontrollen

Das BLV kann bei einem geringen tierseuchenpolizeilichen oder lebensmittelhygienischen Risiko für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten die Häufigkeit der Kontrollen reduzieren.

Art. 67 Bst. b und h–j

Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn:

b. bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttemperaturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während des Transports oder der Lagerung nicht eingehalten worden ist;

h. die Gesundheitsbescheinigung oder das GGED nicht den Vorschriften entsprechen;

i. die Grenzkontrollstelle für die Kategorie der Tiere oder Tierprodukte nicht zugelassen ist; oder

j. die Verpackung nicht den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1bisentspricht.

Art. 68 Abs. 1 Bst. c und 2bis

1Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztierärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen:

c. Verarbeitung oder Behandlung;

2bisEr kann ausnahmsweise die Massnahme nur in Bezug auf einen Teil der Sendung verfügen, sofern sie geeignet ist, die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen zu gewährleisten, kein Risiko darstellt und die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.

Art. 70 Rückweisung

1Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts dagegen sprechen.

2Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf längstens 10 Tage betragen.

3Eine Rücksendung kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a. Der Bestimmungsort wurde mit dem für die Sendung verantwortlichen Importeur vereinbart.