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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Art. 31 Schlachtvieh
Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 201612 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.
Art. 39 Bst. e
Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durchfuhr:
e. die Artikel 22 Absätze 1 und 1bisund 23 (Transport);
Art. 51 Abs. 4
4Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 21 LGV13 bewilligten Betriebe unterliegen.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote
1Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:
a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP14, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201115.
Art. 58 Abs. 2
2Er kann insbesondere die Verpackung, das Transportmittel, die Kennzeichnung sowie bei Tierprodukten zusätzlich die Temperatur und den pH-Wert kontrollieren.
Art. 64 Abs. 3
3Bei einer Lage mit generell erhöhtem Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen mit Tierprodukten bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder
12 SR 817.190
13SR 817.02
14 SR 916.441.22
15 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hin-sichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/319, ABl. L 61 vom 28.2.2019, S. 1.