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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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b. Die Rücksendung erfolgt auf dem Luftweg über einen Schweizer Flughafen direkt in den Bestimmungsstaat.

c. Der für die Sendung verantwortliche Importeur hat den grenztierärztlichen Dienst schriftlich darüber informiert, dass die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats über die Gründe und Umstände unterrichtet wurden, die zur Rückweisung führten.

d. Falls der Bestimmungsstaat nicht der Herkunftsstaat ist, haben die dort zuständigen Behörden dem grenztierärztlichen Dienst mitgeteilt, in Kenntnis des Rückweisungsgrunds mit der Annahme der Sendung einverstanden zu sein.

4Liegen Gründe gegen eine Rückweisung vor, so dürfen Tierprodukte trotzdem zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt.

5Soweit zweckdienlich informiert der grenztierärztliche Dienst bei einer Rückweisung die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats über die Art der Sendung sowie über die Gründe.

Art. 71 Verarbeitung oder Behandlung

1Bei Tieren und Tierprodukten mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst anstelle einer Rückweisung die Verarbeitung oder Behandlung verfügen.

2Die Verarbeitung oder Behandlung muss geeignet sein:

a. die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen zu gewährleisten; oder

b. die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet zu machen.

3Die Verarbeitung oder Behandlung ist zu dokumentieren und unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen. Sie muss wirksam sein und darf kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen.

4Für die Verarbeitung oder Behandlung dürfen nur Methoden verwendet werden, die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung ist verboten.

5Bei Tieren und Tierprodukten mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann eine andere Massnahme verfügt werden. Diese muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten und die Sendung gegebenenfalls einer anderen als der ursprünglich geplanten Bestimmung zuführen.