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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Art. 15 Abs. 1

1Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.

Art. 17 Abs. 2, 3, 5 und 8

2Natürliche oder juristische Personen, die sich als Bestimmungsbetriebe und/oder als Importeure registrieren lassen wollen, müssen die Registrierung bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragen.

3Natürliche oder juristische Personen, die sich anmeldepflichtige Personen registrieren lassen wollen, müssen die Registrierung beim BLV beantragen.

5Für den Zugang zu TRACES ist der Nachweis einer Schulung zu erbringen. Der Nachweis kann erbracht werden durch:

a. den Besuch einer vom BLV angebotenen Schulung; oder

b. die Bestätigung einer in TRACES registrierten Person aus dem gleichen Betrieb wie die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass diese oder dieser über das erforderliche Wissen verfügt.

8Das BLV bietet die Schulung nach Absatz 5 Buchstabe a unentgeltlich an.

Art. 18 Abs. 2bis

2bisWurden Daten zur Sendung durch die für den Export zuständige Stelle im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermittelt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen.

Art. 22 Abs. 1bis

1bisDie Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Tierprodukte oder tierischen Ausscheidungen ausfliessen oder herausfallen können.

Art. 23 Sachüberschrift

Temperaturen bei Transport und Lagerung

Art. 24 Abs. 2

2Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:

a. die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in die Grenzkontrollstelle überführen;

b. dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.