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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
a. für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters nicht erforderlich ist;
b. für Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g;
c. für zufällige Kontrollen nach Artikel 3 Buchstabe h;
d. wenn bei den Kontrollen nach Artikel 7 Absatz 7 wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten.
2Die Kontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, müssen mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)17 koordiniert werden.
3 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 VKKL stellen die Koordination der Kontrollen nach Absatz 2 sicher.
Art. 12 Verwaltungskontrollen
1 In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind.
2 Verwaltungskontrollen können während höchstens 8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden.
Art. 13 Zwischenkontrollen
1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden in Betrieben der Primärproduktion Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f in Betrieben durchgeführt.
2 Die Häufigkeit dieser zwischen diesen Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Die Zwischenkontrolle hat keinen Einfluss auf die Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen.
Art. 14 Zahl der unangemeldeten Kontrollen
1 In der tierischen Primärproduktion werden mindestens 40 Prozent der Kontrollen nach Artikel 7 und 8 unangemeldet durchgeführt, davon mindestens 20 Prozent der Grundkontrollen.
2 In der pflanzlichen Primärproduktion werden 10 Prozent der Kontrollen nach Artikel 7 und 8 unangemeldet durchgeführt.
3 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.
4 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.
17 SR 910.15