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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten

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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …

a. für Kontrollen, bei denen die Anwesenheit der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters nicht erforderlich ist;

b. für Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g;

c. für zufällige Kontrollen nach Artikel 3 Buchstabe h;

d. wenn bei den Kontrollen nach Artikel 7 Absatz 7 wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten.

2Die Kontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, müssen mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2018 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)17 koordiniert werden.

3 Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 VKKL stellen die Koordination der Kontrollen nach Absatz 2 sicher.

Art. 12 Verwaltungskontrollen

1 In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind.

2 Verwaltungskontrollen können während höchstens 8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden.

Art. 13 Zwischenkontrollen

1 Zusätzlich zu den Grundkontrollen werden in Betrieben der Primärproduktion Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f in Betrieben durchgeführt.

2 Die Häufigkeit dieser zwischen diesen Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Die Zwischenkontrolle hat keinen Einfluss auf die Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen.

Art. 14 Zahl der unangemeldeten Kontrollen

1 In der tierischen Primärproduktion werden mindestens 40 Prozent der Kontrollen nach Artikel 7 und 8 unangemeldet durchgeführt, davon mindestens 20 Prozent der Grundkontrollen.

2 In der pflanzlichen Primärproduktion werden 10 Prozent der Kontrollen nach Artikel 7 und 8 unangemeldet durchgeführt.

3 Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.

4 Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.

17 SR 910.15