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Vernehmlassung 2019/33: Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts · 462 Seiten
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Nationaler Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände. V AS …
Art. 15 Erfassung der Kontrolldaten
1 Die kantonalen Behörden, die mit den Kontrollen der Primärproduktion betraut sind, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Kontrollen erfasst oder übermittelt werden:
a. im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) gemäss Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft18;
b. im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) gemäss Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst19.
2 Das BLW und das BLV legen fest, welche Daten in welchem Umfang in jedem Informationssystem zu erfassen sind.
Art. 16 Nichteinhaltung von Bestimmungen anderer Verordnungen
Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.
Art. 17 Schwerpunktprogramme in der tierischen Primärproduktion
1 In Absprache mit den kantonalen Tierschutzbehörden kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Kontrollen vertieft zu prüfen sind.
2 Ein Schwerpunktprogramm startet jeweils am 1. Januar und kann mehrere Jahre dauern. Sein Inhalt muss spätestens am 30. Juni des Vorjahres feststehen.
3 Die Kantone können in höchstens 20 Prozent der Kontrollen von den Vorgaben des Schwerpunktprogramms abweichen.
5. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Art. 18 Nationale Kontrollprogramme
1 Nationale Kontrollprogramme werden im Rahmen des MNKP koordiniert.
2 Die Inhalte dieser Kontrollprogramme werden festgelegt:
a. entsprechend Anhang 2 auf der Basis von internationalen Verträgen; oder